SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ zeitlich befristet vom 27. Januar 2021 bis 15. März 2021 ein.
Damit wird erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für einen befristeten Zeitraum statuiert.