In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden (vgl. Berufungsleitfaden „3.6 Antrag auf Ausschreibung, Exkurs: Ausschreibungsverzicht“).
In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden (vgl. Berufungsleitfaden „3.6 Antrag auf Ausschreibung, Exkurs: Ausschreibungsverzicht“).