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Bildrecht

Bilder richtig verwenden an der FAU

Kontakt

Pressetelefon der FAU

  • Telefon: +49 9131 85-70229
  • E-Mail: presse@fau.de

Um Urheberrechtsverletzungen im Internet und Printbereich zu vermeiden, gibt die FAU Ihnen hier rechtliche Hinweise an die Hand. Rechtsverstöße können nämlich sehr schnell sehr teuer werden; lästig ist ein Mahnverfahren allemal.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und diese Empfehlungen keine Rechtsberatung ersetzen. Dass Sie sich selbst auf diesem Gebiet fortbilden, ist absolut notwendig.

Einverständnis abgebildeter Personen

Einverständniserklärung (Modelvertrag/Model Release)

Um eine größere Rechtssicherheit zu erhalten, lassen Sie sich von den abgebildeten Personen eine Einverständniserklärung unterschreiben und archivieren Sie diese sorgfältig. Die Einverständniserklärung gibt es auch auf Englisch.

Aushang zum Hinweis auf Fotoarbeiten

Dieses Plakat können Sie bei Veranstaltungen an den Eingang hängen, um Gäste auf Fotoaufnahmen hinzuweisen. Bitte beachten Sie, dass bei kostenpflichtigen Veranstaltungen bereits beim Kauf des Tickets darauf hingewiesen werden muss, dass Aufnahmen gemacht werden, und wo diese veröffentlicht werden sollen.

Einverständnis Urheber/-innen

Auch die Urheberin oder der Urheber müssen einer Verwendung zustimmen. Sie können sich zum Beispiel folgendes schriftlich bestätigen lassen und abspeichern:

„Die FAU und Medienvertreter/-innen dürfen die Fotos in Print-Publikationen, Online und auf Social-Media zeitlich und räumlich unbeschränkt für die Berichterstattung über die FAU bzw. für FAU-Zwecke nutzen.“

So sind auch andere Verwendungszwecke innerhalb der FAU abgedeckt, zum Beispiel ein Newsletterbeitrag oder ein Social Media Post, und es muss nicht für jede Veröffentlichung einzeln eine Einverständniserklärung eingeholt werden. Lassen Sie sich von der Person, die fotografiert hat, außerdem angeben, wie sie in den Bildcredits genannt werden will. Möglich ist zum Beispiel „Bild: Vorname Nachname“.

Hinweise zur Verwendung von Bildern an der FAU

Grundsätzliches zum Recht am eigenen Bild, Urheberrecht und Verwertungsrecht: Lesen Sie in folgender Übersicht, warum Sie den Urheber eines Fotos und abgebildeten Personen immer um Erlaubnis fragen müssen, oder was Sie beim Verwenden von Bildern in Präsentationen, auf Arbeitsblättern oder Webseiten beachten sollten – inklusive Checkliste.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage ändern kann und diese Empfehlungen keine Rechtsberatung ersetzen.

Grundsätzliches: Recht am eigenen Bild, Urheberrecht, Verwertungsrecht

Bei der Veröffentlichung von Bildern sind grundsätzlich verschiedene Rechtsaspekte zu beachten:

Urheberrecht

Hier geht es um die Person, die das Bild gemacht hat. Sie muss das Bild zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Dieses Einverständnis kann pauschal sein oder zeitlich, thematisch oder auf ein Medium begrenzt sein. Der Urheber hat ein Recht darauf, zu bestimmen, ob und in welcher Form (Name, Fotostudio, Künstlername etc.) er genannt wird.

Recht am eigenen Bild

Hier geht es um die abgebildete Person: Sie muss damit einverstanden sein, dass ihr Foto veröffentlicht wird. Dieses Einverständnis kann pauschal sein oder zeitlich, thematisch oder auf ein Medium begrenzt sein.

Verwertungsrecht

Hier geht es um Ort bzw. Medium und Zweck der Veröffentlichung sowie die Zeitdauer, für die die Erlaubnis erteilt wird. Dieses Einverständnis kann pauschal sein oder – das ist die Regel – zeitlich, thematisch oder auf ein Medium begrenzt sein.

Fotos veröffentlichen: Urheber immer um Erlaubnis fragen

Urheber immer fragen

Veröffentlichen Sie in Ihrem Interesse Fotos, Grafiken, Logos, Texte, Lagepläne etc. nur mit ausdrücklichem und schriftlichem Einverständnis des Urhebers. Erfragen Sie, ob und in welcher Form er genannt werden will. Andernfalls können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Bilder „aus dem Internet“: Fotos im Web, auch auf den FAU-Webseiten, können genauso wenig einfach so genutzt werden wie die Ergebnisse der Google-Bilder-Suche, die Rechte müssen immer geklärt werden.

Social Media

Wenn Sie Fotos oder Grafiken auf Social-Media-Plattformen verwenden, müssen Sie dafür extra das Einverständnis des Urhebers und ggfs. der Abgebildeten einholen. Rechtlich gesehen handelt es sich nämlich hierbei um eine Unterlizenzierung, die nicht automatisch in einer Zustimmung zur Veröffentlichung inbegriffen ist.

Marketingprodukte und Weitergabe an Dritte

Auch die Verwendung von Bildern für Marketingprodukte bedarf meist einer gesonderten Absprache; ebenso die Weitergabe an Dritte (z.B. Besucher einer Absolventenfeier, die dann gerne ein Foto für den Privatgebrauch hätten).

Bilder in Präsentationen, Arbeitsblättern, auf Webseiten etc.

Vorsicht bei Präsentationen aus Lehrveranstaltungen im Internet

Beachten Sie bitte auch das Urheberrecht, falls Sie Powerpoint-Präsentationen mit darin enthaltenen Bildern oder andere bebilderte Materialien aus Ihren Lehrveranstaltungen im Internet zum Download anbieten. Ausschließlich im Rahmen einer nicht-öffentlichen Lehrveranstaltung dürfen Sie urheberrechtlich geschütztes Material zur Erläuterung eigener Ausführungen zu dem abgebildeten Gegenstand „zitieren“, nicht aber einfach zur Illustration eines Inhalts verwenden. Sobald Sie dieses Material jedoch im Internet zum Download anbieten, machen Sie es juristisch gesehen weltweit verfügbar und verletzen dadurch das Urheberrecht massiv. Nutzen Sie bitte stattdessen die geschützte Online-Lernplattform StudOn und machen Sie die Inhalte nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.

Öffentliche Veranstaltungsaufzeichnungen

Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die sich an ein größeres Publikum richten (z.B. Ringvorlesung, Lange Nacht der Wissenschaften, öffentliche Vorträge) oder aufgezeichnet werden (z.B. Ard alpha, Videoportal der FAU (so nicht zugangsbeschränkt)). Verwenden Sie in solchen Fällen nur Bildmaterial, das für diesen Verwendungszweck zulässig ist.

Abbildungen von Personen veröffentlichen

Einverständnis einholen

Bevor Sie Fotografien veröffentlichen, die Personen (z.B. Mitarbeitende, Kolleginnen und Kollegen, Studierende etc.) zeigen, holen Sie bitte das schriftliche Einverständnis sowohl der abgebildeten Personen als auch des Fotografen für die entsprechende Veröffentlichungsform ein (z.B. Internet, Social Media, Flyer, Plakat). Bei minderjährigen Personen benötigen Sie grundsätzlich das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

Wie ist das bei einer großen Gruppe?

Wenn Sie Veranstaltungen (z.B. Abschlussfeiern, öffentliche Vorträge etc.) mit einem Teilnehmerkreis, der zu groß für das Einholen von Einzelfotogenehmigungen ist, fotografisch dokumentieren oder Presse eingeladen haben, empfehlen wir dringend einen entsprechenden Hinweis gut sichtbar, z.B. an den Türen der Räumlichkeiten, anzubringen. Handelt es sich um kostenpflichtige Veranstaltungen, muss bereits beim Kartenverkauf (AGBs, Aushang an der Kasse o.ä.) darauf hingewiesen werden.

Fotostudios: unterschiedliche Rechte

Gesonderter Hinweis: Lassen sich Beschäftigte beispielsweise ein Bewerbungsfotos in einem Fotostudio erstellen, erwerben sie damit nicht automatisch das Recht, dieses Foto im Internet zu publizieren: Klären Sie, ob dieses Verwertungsrecht beim Erwerb des Fotos inbegriffen ist.

Formular Einverständniserklärung

Aushang zum Hinweis auf Fotoarbeiten bei Veranstaltungen

Dokumentation der Rechte-Einholung

Bewahren Sie bitte Einverständniserklärungen und Verträge sorgfältig auf und machen Sie sie auch Ihren Kollegen/Mitarbeitenden und Ihren Nachfolgerinnen verfügbar. Es werden durchaus auch Publikationen abgemahnt, deren Erstellung bereits Jahre zurückliegt. Die Beweispflicht für die rechtmäßige Verwendung der Bilder liegt bei Ihnen.

Nutzungsrechte einholen

Zukünftige Verwendung mitdenken

Wenn Sie Fotos bei einem Fotografen beauftragen oder bei einem Bilderportal/Stockfoto-Anbieter kaufen, ist es sinnvoll im Vorfeld zu überlegen, was Sie mit dem Bild – möglicherweise auch in der Zukunft – vorhaben. Bei Bilderportalen regeln das die AGB; eventuell können Sie unter verschiedenen Lösungen (z.B. nur einmaliger Abdruck, zeitlich unbegrenzte Verwendung etc.) wählen.

Wenn Sie Bilder bei Fotografen in Auftrag geben, ist es oft sinnvoll, die für eine Universität typischen Nutzungsfälle zu vereinbaren und sich so das Rechtemanagement zu erleichtern: unwiderrufliche, zeitlich, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkte Nutzung für die Berichterstattung über die FAU in eigenen und fremden Print- und Onlinepublikationen, Social Media-Kanälen sowie zur öffentlichen Zugänglichkeitsmachung und Nutzung als honorarfreies Pressefoto. Lassen Sie sich auch das Recht einräumen, Bilder zu bearbeiten. Lassen Sie diese Rechte der FAU, nicht Ihrer Untereinheit (Fakultät, Department, Lehrstuhl o.ä.) zusichern, um zu vermeiden, dass Sie erneut Rechte einholen müssen, wenn ein Foto z.B. in unserem Forschungsmagazin verwendet wird. Lassen Sie sich zusichern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Löschen veralteter Dateien

Bitte gehen Sie nicht nur bei neuen Webseiten und Drucksachen kritisch mit dem Urheber- und Persönlichkeitsrecht um. Auch Bilddateien im Archiv mit zweifelhafter und nicht zu klärender Rechtslage sollten vorsichtshalber gelöscht werden. Auch nicht mehr gepflegte, „alte“ Webseiten können über Suchmaschinen gefunden werden. Vielleicht haben Sie noch eine frühere, mittlerweile veraltete Version Ihrer Homepage online? Bitte investieren Sie in Ihrem Interesse die Zeit und löschen Sie die alten HTML-Dokumente und Bilder.

Checkliste

Ist die Herkunft für alle Bilddaten zweifelsfrei nachvollziehbar?

Ist der Urheber jeder Bilddatei bekannt und liegt das Einverständnis des Urhebers für die jeweilige Veröffentlichung in schriftlicher Form vor?

Ist der Urheber des Bildes im Bildnachweis wie vereinbart genannt?

Haben die abgebildeten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung für die Veröffentlichung abgegeben? Oder wurden sie z.B. bei Großveranstaltungen darauf hingewiesen, dass Fotos erstellt wurden? Liegt bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vor?

Sind die jeweiligen Einverständniserklärungen für eine unbegrenzte Dauer gültig oder ist ein Enddatum zu beachten?

Sind Einverständniserklärungen oder Nutzungslizenzen auf bestimmte Medien oder einen eng definierten Veröffentlichungszweck begrenzt?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Pressestelle. Wir können keine rechtsverbindliche Beratung leisten, aber aus unserer Erfahrung und gemäß unseres Kenntnisstands oft mit Hinweisen zum pragmatischen Handling dienen. Bitte halten Sie sich in puncto aktueller Rechtsprechung im Bereich Bildrecht auf dem Laufenden.

Praxisbeispiele „Wie verwende ich Bilder richtig?

Sie wollen auf einer Veranstaltung fotografieren und die Bilder anschließend ins Netz stellen? Oder Fotos für einen Flyer verwenden? Mit folgenden Praxisbeispielen geben wir Ihnen Hilfestellung.

Ich möchte auf einer Veranstaltung fotografieren und die Bilder anschließend veröffentlichen

Fotografieren Sie auf einer Veranstaltung und wollen die Fotos hinterher auf Ihrer Webseite, in einem Blog, einem Flyer etc. verwenden, müssen Sie die abgebildeten Personen vorher um Erlaubnis bitten. Das geht – pragmatisch gedacht – entweder

  • über einen Aushang am Eingang (bei kostenlosen Veranstaltungen),
  • durch einen Hinweis am Kartenvorverkauf z.B. in den AGB
  • oder bei einer überschaubaren Personengruppe durch eine Ansage: „Hallo, ich bin Herr Maier von der Abteilung XY und ich möchte gerne Fotos machen, die ich auf den FAU-Webseiten und auf den Social-Media-Auftritten der FAU veröffentliche. Wer nicht einverstanden ist, den möchte ich bitten, kurz zur Seite zu treten“.

Eine größere Rechtssicherheit erhalten Sie, wenn Sie sich von jedem Abgebildeten eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen. Diese kommt in der Praxis eher bei überschaubaren Personengruppen oder Einzelpersonen und nicht bei Großveranstaltungen zum Einsatz. Hier finden Sie auch ein Plakat, das Sie bei Veranstaltungen an den Eingang hängen können, um Gäste auf Fotoaufnahmen hinzuweisen.

Beauftragen Sie einen externen Fotografen, so vereinbaren Sie mit ihm zweckmäßigerweise, dass er diese Aufgabe für Sie übernimmt. Lassen Sie sich von ihm schriftlich zusichern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Denn nicht derjenige, der die Fotos erstellt, haftet, sondern derjenige, der sie veröffentlicht – also Sie.

Jemand hat mir ein Foto für die Webseite ohne weitere Angaben geschickt

Sie können nur dann Fotos, Grafiken etc. veröffentlichen, wenn Sie die Erlaubnis des Urhebers haben – am besten schriftlich. Fragen Sie also unbedingt nach,

  • wer das Foto aufgenommen hat,
  • ob der Fotograf mit einer kostenlosen Veröffentlichung für den angedachten Zweck (Print, Online, Social Media, pauschal) einverstanden ist,
  • ob und wie (Name, Fotostudio, Künstlername etc.) er als Urheber genannt werden will. Wird hier nichts Gesondertes vereinbart, empfehlen wir, dies möglichst nahe am Bild (Bildunterschrift, Falzflyer o.ä.) zu tun. In jedem Fall muss der Urheber dem entsprechenden Bild eindeutig zuzuordnen sein.
  • und ob abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Eine pragmatische Formulierung hierfür lautet z.B.: „Hiermit versichere ich, dass bei der kostenlosen Veröffentlichung des überlassenen Fotos auf den FAU-Webseiten (wahlweise andere Medien) keine Rechte Dritter verletzt werden“.

Erhalten Sie keine entsprechenden Angaben, sollten Sie das Foto nicht veröffentlichen.

Achtung: Lässt ein FAU-Beschäftigter ein Foto von einem Fotografen erstellen, erwirbt er damit nicht automatisch das Recht, dieses Foto im Internet zu publizieren. Haken Sie im Zweifelsfall bitte nach.

Ich möchte ein Foto aus der Google-Bildersuche verwenden

Auch Bilder, die Ihnen Google und andere Suchmaschinen als Ergebnisse einer Suchanfrage liefern, sind urheberrechtlich geschützt. Gibt es also keinen Hinweis auf Nutzungsrechte und können Sie den Urheber nicht finden und um Erlaubnis bitten, dürfen Sie das gewünschte Bild nicht verwenden.

Ich möchte auf einem Flyer ein Bild von spielenden Kindern abbilden, die auf einer Institutsfeier fotografiert wurden

Auch hier gilt: Die abgebildeten Personen und der Urheber des Bildes, also der Fotograf, müssen mit einer Veröffentlichung einverstanden sein. Da die abgebildeten Personen minderjährig sind, ist die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten notwendig. Bei Fotografien auf Veranstaltungen und Fotos von Kindern gilt daher: Holen Sie sich die nötigen Einverständniserklärungen möglichst, bevor Sie das Foto machen, sonst können Sie es hinterher im Zweifelsfall nicht verwenden.

Ich möchte einen Beitrag aus einem Blog, samt Foto, auf Facebook teilen

Für alle Social Media-Kanäle sollten Sie von den abgebildeten Personen wie vom Fotografen immer explizit die Erlaubnis einholen, das Bild über diese Kanäle zu verbreiten. Posten Sie z.B. ein Foto auf Facebook, so erteilen Sie Facebook automatisch eine Unterlizenz, das heißt: Facebook erhält von Ihnen die Erlaubnis, das Bild selbst nutzen zu dürfen – die kann aber nur der Urheber geben.

Bilderportale/Stockfoto-Anbieter schließen eine solche Verwendung ihrer Bilder in der Regel aus, lesen Sie daher aufmerksam die Lizenzbedingungen durch. Wichtig: Da sich Bilder in den Social Media sehr schnell verbreiten und so gut wie gar nicht löschen lassen, ist hier der Schaden besonders groß, wenn Sie Rechte verletzen.

Ich möchte das Bild einer Kollegin in die Kontakt-Box auf der Webseite hochladen

Fragen Sie Ihre Kollegin bitte erst um Erlaubnis, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Außerdem muss natürlich der Fotograf mit einer Veröffentlichung einverstanden sein.

Ich möchte eine Tasse mit einem besonders tollen Archivfoto für das Institut machen

Klären Sie mit dem Fotografen, ob er Ihnen das Bild dafür überlässt, wenn Sie nicht umfangreiche Verwertungsrechte mit dem Bild gekauft haben. Da die Kosten für Bilder pro Verwertungsrecht in der Regel steigen, haben Sie vermutlich dieses Recht nicht von vornherein mit gekauft, da Sie es nicht immer benötigen.

Ein Gast bittet um Fotos, die beim Fakultätsjubiläum von einem externen Fotografen gemacht wurden

Hier gilt: Welche Verwertungsrechte haben Sie für die Bilder gekauft? Da die Kosten für Bilder pro Verwertungsrecht in der Regel steigen, haben Sie diese vermutlich eingeschränkt auf Ihre intendierten Fälle (in solchen Fällen meist z.B. für Berichterstattung über die FAU, in deren Medien sowie zur Verwendung als honorarfreies Pressefoto) erworben. Die Weitergabe an Dritte ist vermutlich nicht dabei. Am besten verweisen Sie den Gast an den Fotografen, um mit diesem direkt eine Überlassung und eventuelle Kosten zu klären.




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