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Orthopädische/ergonomische Arbeitsmittel

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Orthopädische/ergonomische Arbeitsmittel

Orthopädische/ergonomische Arbeitsmittel

Alle Einrichtungen der FAU sind selbständig für die Durchführung und Einhaltung der im folgenden genannten Regelungen zuständig.

Die Kostenübernahme erfolgt über die jeweilige Einrichtung.

Für die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) wenden Sie sich bitte an Fr. Marion Fuchs (Tel. 09131/85-26701, marion.fuchs@fau.de) (außer EDV-Beschaffungen)

Die Beschaffung orthopädischer/ergonomischer Arbeitsmittel bis zu einem Wert von 150 Euro gilt als generell genehmigt. Hierunter fällt z.B. die Beschaffung von Dokumentenhaltern, Fußstützen, Computermäusen und Tastaturen. Wird der oben genannte Wert überschritten, so ist eine Bescheinigung des Betriebsarztes notwendig.

Eine Bezuschussung durch die bei der Beschaffung orthopädischer Bürostühle und höhenverstellbarer Schreibtische genannten Kostenträger (siehe unten) kann ebenfalls vorab geklärt werden.

Ein sogenannter Trackball kann beim Betriebsärztlichen Dienst leihweise getestet werden.

Vorgehensweise bei der Beschaffung orthopädischer Bürostühle und höhenverstellbarer Schreibtische

Bei der Beschaffung orthopädischer Bürostühle und höhenverstellbarer Schreibtische ist wie folgt vorzugehen.

Bitte beachten Sie unbedingt die Reihenfolge, da bei Vorabbestellung ohne positiven Bewilligungsbescheid eines möglichen Kostenträgers kein Zuschuss gewährt wird.

  1. Einholung eines ärztlichen Attests vom behandelnden Arzt oder Gutachten des Betriebsarztes
  2. Einreichung eines Antrags auf Kostenerstattung durch die betroffene Mitarbeiterin/den betroffenen Mitarbeiter bei einem der unten aufgeführten Kostenträger (je nach Voraussetzung)
  3. Beschaffung und Bezahlung des Bürostuhls bzw. Schreibtisches:
    • Bei allen Beschaffungen sind die Höchstpreise für Geschäftszimmerausstattung sowie die Vergaberichtlinien einzuhalten.
    • Die Rechnungsstellung erfolgt in den Fällen, in denen einer der unten genannten Kostenträger infrage kommt, entweder an die jeweilige Einrichtung oder an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter selbst (dementsprechend muss dann entweder die Einrichtung oder die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in Vorleistung gehen und die Bezahlung veranlassen)
      Kommt aufgrund fehlender Voraussetzungen kein anderer Kostenträger infrage, so erfolgt die Rechnungsstellung an die jeweilige Einrichtung.
  4. Anforderung der Gelder beim entsprechenden Kostenträger anhand des Bewilligungsbescheides sowie einer Rechnungskopie (entfällt, falls aufgrund fehlender Voraussetzungen keine Antragstellung bei einem anderen Kostenträger möglich war)

Mögliche Kostenträger

Bitte beachten Sie: Trifft keine der unten genannten Voraussetzungen zu (z.B. bei Arbeitnehmer/-innen, die mehr als 15 Beitragsjahre in der Rentenversicherung entrichtet haben), so kann Punkt 2) übersprungen werden. In diesen Fällen ist eine mögliche Kostenübernahme mit dem jeweiligen Leiter Ihrer Einrichtung vorab zu klären.

Arbeitnehmer/-innen

Agentur für Arbeit

Voraussetzungen:

  • es wurden weniger als 15 Beitragsjahre in der Rentenversicherung entrichtet
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Personen erhalten, deren Aussichten am Arbeitsleben (weiterhin) teilzuhaben bzw. wieder teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Gleiches gilt, wenn eine Behinderung mit den genannten beruflichen Folgen droht, d.h. konkret absehbar ist.

Neben den entsprechenden Dokumenten der Agentur für Arbeit muss das ärztliche Attest bzw. der Entlassungsbericht der Reha/einer Fachklinik sowie ein Fachhändler-Kostenvoranschlag für den Stuhl/Schreibtisch vorgelegt werden.

Bayerische Landesunfallkasse

Voraussetzungen:

  • Arbeits- oder Wegeunfall oder
  • eine Berufskrankheit liegt nachweisbar vor

Integrationsfachdienst (Geschäftsstelle Fürth)

Voraussetzungen:

  • Behinderungsgrad von 50 % bzw. 30 % mit Gleichstellung
  • mind. 15 h sozialversicherungspflichtig beschäftigt
  • eine Förderung erfolgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist.

Neben dem Förderantrag des Inklusionsamtes müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Kopie des Gleichstellungsbescheids der Arbeitsagentur, falls vorhanden,
  • Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote sowie
  • Arbeitsvertrag für die schwerbehinderte Person, die an dem Stuhl/Schreibtisch arbeiten soll

Maßnahmen, deren Gesamtkosten nicht mindestens 600 Euro betragen, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Förderungen ab 10.000 Euro müssen abgesichert werden (z.B. Bankbürgschaft).

Krankenkassen

Bei der Krankenkasse wird nur im Rahmen von Präventionsleistungen oder Akutsituationen bei Rückenproblemen ein Antrag gestellt. Hierbei sind es in den meisten Fällen Einzelfallentscheidungen.

Beamte/-innen

Unfallfürsorge des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg

Voraussetzungen:

  • Arbeits- oder Wegeunfall oder
  • eine Berufskrankheit liegt nachweisbar vor

Integrationsfachdienst (Geschäftsstelle Fürth)

Voraussetzungen:

  • Behinderungsgrad von 50 % bzw. 30 % mit Gleichstellung
  • eine Förderung erfolgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist.

Neben dem Förderantrag des Inklusionsamtes müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Kopie des Gleichstellungsbescheids der Arbeitsagentur, falls vorhanden,
  • Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote sowie
  • Arbeitsvertrag für die schwerbehinderte Person, die an dem Stuhl/Schreibtisch arbeiten soll

Maßnahmen, deren Gesamtkosten nicht mindestens 600 Euro betragen, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Förderungen ab 10.000 Euro müssen abgesichert werden (z.B. Bankbürgschaft).

Krankenkassen

Bei der Krankenkasse wird nur im Rahmen von Präventionsleistungen Akutsituationen bei Rückenproblemen ein Antrag gestellt. Hierbei sind es in den meisten Fällen Einzelfallentscheidungen.



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