Altersteilzeit für Beamte
Altersteilzeit für Beamte
Altersteilzeit bedeutet, dass Beamte und Beamtinnen ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestandes reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung. Die Altersteilzeit gibt den Beamten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom aktiven Dienst in den Ruhestand (Teilzeitmodell) oder eröffnet eine Art Vorruhestand (Blockmodell).
Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung:
- Teilzeitmodell: Der Beamte oder die Beamtin arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
- Blockmodell: Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Ansparphase (60 v.H.) auf dem Niveau der durchschnittlich in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und im zweiten Abschnitt der Altersteilzeit (Freistellungsphase 40 v.H.) auf null reduziert.
Voraussetzungen, die bei einer Antragstellung vorliegen müssen:
- Das Mindestalter beträgt 60 Jahre, bei Menschen mit Behinderung 58 Jahre.
- Dringende dienstliche Belange dürfen der Altersteilzeit nicht entgegenstehen (dies ist vom Vorgesetzten oder von der Vorgesetzten zu bescheinigen).
- Die Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
- Der Mindestbewilligungszeitraum ist ein Jahr.
Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Altersteilzeit ist formlos über den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte zu stellen. Der Antrag sollte spätestens drei und frühestens sechs Monate vor dem geplanten Antritt gestellt werden.