Arbeitsbefreiung, Dienstbefreiung
Arbeits- und Dienstbefreiung für Arbeitnehmer und Beamte
Die Arbeitsbefreiung der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern ist tarifrechtlich geregelt (z. B. § 29 TV-L).
Die Dienstbefreiung für Beamte ist geregelt im § 10 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).
Arbeitsbefreiung / Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen
Im Wesentlichen übereinstimmend wird Arbeitnehmern und Beamten Arbeits- oder Dienstbefreiung aus folgenden persönlichen Anlässen gewährt:
Anlass | Umfang | Vorschrift | Anm. |
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Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin |
1 Arbeitstag | § 29 I Buchst. a TV-L § 10 I S. 1 Nr. 3 b) UrlMV |
Im TV-L Bereich gilt dies auch für die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnergesetzes |
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage | § 29 I Buchst. b TV-L § 10 I S. 1 Nr. 3 c) UrlMV |
Im TV-L Bereich gilt dies auch für die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnergesetzes |
Umzug aus dienstlichem Anlass an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag | § 29 I Buchst. c TV-L § 10 I S. 1 Nr. 3 a) UrlMV |
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25- und 40jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag (Arbeitnehmer) 2 Arbeitstage (Beamte auch beim 50jährigen) |
§ 29 I Buchst. d TV-L § 1 I JzV |
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Schwere Erkrankung | |||
a) eines Angehörigen, soweit die Person in demselben Haushalt lebt, |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
§ 29 I Buchst. e TV-L § 10 I S. 1 Nr. 3 d) aa) UrlMV |
Eine Dienst- oder Arbeitsbefreiung erfolgt nur, wenn eine andere Person zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht. |
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | § 10 I S. 1 Nr. 3 d) bb) UrlMV | In den Fällen d) aa) und bb) muss ein Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit zur vorläufigen Pflege bescheinigen. |
c) einer Betreuungsperson, wenn der Beschäftigte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss. | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | § 10 I S. 1 Nr. 3 d) cc) UrlMV | Der Anspruch ist für die Fälle d) aa), bb) und cc) auf insgesamt 5 Tage/Jahr begrenzt, |
Ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss | erforderliche und nachgewiesene Abwesenheitszeit |
Arbeitsbefreiung aus weiteren Anlässen
Sowohl im Beamten- wie im Arbeitnehmerbereich kommt in anderen Fällen eine Arbeits- oder Dienstbefreiung in Betracht, insbesondere
- zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist,
- in bestimmten Fällen zur Teilnahme an Sitzungen überörtlicher Gewerkschaftsvorstände
- zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsausschüssen nach den BBiG.
Ferner kann Dienstbefreiung gewährt werden für Zwecke der Landesverteidigung, zu Einsätzen und Fortbildungsveranstaltungen von Hilfs- und Rettungsorganisationen, die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, beruflichen Fortbildungsveranstaltungen und die aktive Teilnahme an Sportveranstaltungen auf höchster Ebene (s. § 10 UrlMV).
Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst teilt dazu mit, dass ehrenamtliches Engagement eine unverzichtbare Säule der Sicherheitsarchitektur in Bayern darstellt und bittet alle Führungskräfte ausdrücklich darum, ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehren, im Rettungsdienst und im Katastrophenschutz zu unterstützen und ihnen bei Bedarf das Verlassen des Arbeitsplatzes für Einsätze sowie für eine angemessene Zeit danach zu ermöglichen.
Die Dienstbefreiung ist teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen oder sie wird nicht für die gesamte Dauer des Ereignisses (z. B. der Fortbildungsveranstaltung) gewährt.
Nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit kann der Arbeitgeber eine Freistellung bis zu 15 Arbeitstage für max. 4 Veranstaltungen im Jahr gewähren. Hierbei erhält der ehrenamtliche Jugendleiter bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr die volle Vergütung.
Voraussetzungen und Dauer der Dienstbefreiung in den unter Nr. 3 genannten Fällen sind in Vollzugsvorschriften des Finanzministeriums (FMS vom 21.08.1997 Gz. 25 – P 2160 – 219/2 – 1140) differenziert geregelt, deshalb wird an dieser Stelle auf eine nähere Darstellung verzichtet.
Zuständigkeiten
Für Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen sind die Leiter der Einrichtungen zuständig. Für die übrigen Fälle liegt die Zuständigkeit bei der ZUV/ Personalabteilung.
Für Fragen zu der Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung geben Ihnen die Sachbearbeiter des jeweils zuständigen Personalreferats gerne Auskunft.