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Allgemeines zur Arbeitszeit

Arbeitszeit

Dauer der Arbeitszeit

Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist geregelt

  • für Beamte in § 2 der Arbeitszeitverordnung – AzV
  • für Arbeitnehmer und Auszubildende im einschlägigen Tarifvertrag.

Die Rücknahme der 42-Stunden-Woche für Beamte erfolgte in zwei Schritten zum 01.08.2012 und zum 01.08.2013. Seit dem 01.08.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte wieder 40 Stunden.

Nach Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten 40,1 Stunden (40 Std. 6 Min.). Ausnahmen: siehe unten stehende Tabelle.

Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst sind auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden.

Ab 01.08.2013 gelten somit folgende Arbeitszeiten:

Beschäftigtengruppe Sonderfälle wöch. Arbeitszeit Rechtsgrundlage
Beamte 40 Std. § 2 Abs. 1 AzV
schwerbehindert 40 Std. § 12 Abs. 1 AzV
Beschäftigte (TV-L) 40,1 Std. § 6 Abs. 1 TV-L mit Anhang
Jugendliche unter 18 Jahren 40 Std. § 8 Abs. 1 JArbSchG
ständig Schicht- oder Wechselschichtdienst leistend 38,5 Std.*) § 6 Abs. 1 TV-L
schwerbehindert 40 Std. übertarifliche Maßnahme**)

*) Weitere, für die Universität (nichtklinischer Bereich) nicht einschlägige Ausnahmen: § 6 Abs. 1 TV-L.

**) Nach § 6 TV-L beträgt die Arbeitszeit auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer 40,1 Stunden. Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme wird jedoch auf die Erbringung der 40 Stunden überschreitenden Arbeitszeit verzichtet (Durchführungshinweise zum TV-L, FMS vom 12.12.2006 Az. 25 – P 2000 – 234 – 48245/06).

Gleitzeit als Regelarbeitszeit

Nach § 7 AzV – die AzV gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer des Freistaats Bayern – ist das Regelarbeitszeitmodell die Gleitzeit. § 7 AzV enthält auch zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Gleitzeit.

Feste Arbeitszeiten können nur unter den Voraussetzungen des § 8 AzV festgesetzt werden.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen bedarf bei generellen Festlegungen der Zustimmung des Personalrats. Eine generelle Regelung liegt vor, wenn die Arbeitszeitregelung entweder die Dienststelle insgesamt oder einzelne Teile der Dienststelle erfasst. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf individuelle Maßnahmen.

Die Universität hat mit dem Gesamtpersonalrat eine Rahmendienstvereinbarung über die Grundsätze bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit an den Einrichtungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg geschlossen. Außer den gesetzlichen Regelungen und den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen vorgesetzter Dienstbehörden ist bei der Regelung der Arbeitszeit diese Rahmendienstvereinbarung zu beachten. Danach regeln die Leitungen der Einrichtungen der Universität die Arbeitszeit der Beschäftigten ihres Bereichs unter Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen.

Als Muster einer Vereinbarung zur Arbeitszeit kann die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung verwendet werden.

Arbeitsschutzrecht

Generell darf die gesamte tägliche Arbeitszeit – einschließlich Überstunden – 10 Stunden nicht überschreiten.

Spätestens nach 6 Stunden muss die Arbeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer unterbrochen werden.

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitnehmerbereich – neben der AzV – zwingend das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie ggf. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) zu beachten.

Überstunden, Mehrarbeit

Die Anordnung von Überstunden ist auf dringende Fälle zu beschränken. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.

Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Die Abgrenzung der Fälle, in denen die Anordnung von Überstunden der vorherigen Zustimmung des Personalrats bedarf, zu denen, die keiner Zustimmung bedürfen, ist schwierig. Jedenfalls muss bei Anordnung von Überstunden in einzelnen Notfällen die Zustimmung des Personalrats nicht vorher eingeholt werden. Sobald jedoch die Notwendigkeit der Ableistung von Überstunden vorhersehbar ist, sollte allerdings die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden.

Sabbatical

Als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sieht der TV-L in § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ein sogenanntes Sabbatjahr vor. Hierbei sind sowohl arbeits- wie auch sozialversicherungsrechtlich komplexe Sachverhalte und Richtlinien des Finanzministeriums zu beachten.

Bei Beamtinnen und Beamten regelt sich das Sabbatjahr über eine speziell gestaltete Teilzeitvereinbarung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor einer geplanten Inanspruchnahme an die/den für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in der Personalabteilung und lassen sich dort beraten.

Dokumente zum Thema Arbeitszeit

  • Rechtsgrundlage Arbeitszeitverordnung
  • Rundschreiben Feiertagsregelung 2023



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