Arbeitszeitänderung
Arbeitszeitänderung
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter stellt einen formlosen Antrag und legt ihn der Leitung der Einrichtung vor, bei der sie/er beschäftigt ist. Diese leitet den Antrag zusammen mit dem Formblatt A1200 und ggf. A1205 bei nicht wissenschaftlichen Beschäftigten bzw. A1201 bei wissenschaftlichen Beschäftigten an die Personalabteilung der ZUV weiter. Auf die Informationsbroschüren zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern sowie zur Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird hingewiesen.
Dokumente bei Arbeitszeitänderungen von
wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nach dem TV-L beschäftigt werden
- Formblatt „Personalmaßnahme“ für wissenschaftliche Mitarbeiter (Angestellte) (A1201, Stand: 14.092022)
Formblatt „Personalmaßnahme“ für wissenschaftliche Mitarbeiter (Angestellte) (A1201, Stand: 14.09.2022) - vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (A1012, Stand: 2020)
vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (A1012, Stand: 2020)
wissenschaftlichem Personal im Beamtenverhältnis auf Zeit
Arbeitszeitänderungen von wissenschaftlichem Personal im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen nur auf direkten Antrag des/der Beamten/Beamtin.
nicht-wissenschaftlichen Mitarbeitern
- Formblatt „Personalmaßnahme“ (Einstellung, Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitänderung) (A1200) (Stand: 01.03.2021)
Formblatt „Personalmaßnahme“ (Einstellung, Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitänderung) (A1200) (Stand: 01.03.2021) - Beiblatt zum Formular A1200, Beschäftigung von nichtwissenschaftlichem Personal – nur bei Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitänderung, Umbuchung mit DFG-Finanzierung erforderlich (A1205) (Stand: 01.11.2016)
Beiblatt zum Formular A1200, Beschäftigung von nichtwissenschaftlichem Personal – nur bei Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitänderung, Umbuchung mit DFG-Finanzierung erforderlich (A1205) (Stand: 01.11.2016)
nebenberuflichen Hilfskräften (SHK, BHK, WHK)