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Beamtenversorgung

Beamtenversorgung

Die Versorgung der bayerischen Beamten wird durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) geregelt. Zuständig für die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Schwaben ist das Landesamt für Finanzen in Ansbach.

Berechnung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge ermittelt.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Versorgungsniveau der Beamten schrittweise von 75 % auf 71,75 % abgesenkt, der Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit wurde von 1,875 % auf 1,79375 % vermindert.

Nach Art. 26 BayBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit demnach 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %.

Bei Ruhestandseintritt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vermindert sich das Ruhegehalt möglicherweise um einen Versorgungsabschlag. Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes volle Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Der Versorgungsabschlag wird vom Ruhegehalt (nicht vom Ruhegehaltssatz) vorgenommen.

Berücksichtigung von

ggf. Vordienstzeiten (Ausbildungszeiten/vorherige Beschäftigungszeiten)

Aufgrund Art. 19, 20 und 22 BayBeamtVG können außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildungszeiten sowie außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Beschäftigungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Auf die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes wird hingewiesen.

Über die Ruhegehaltfähigkeit dieser Kannzeiten soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Es wird deshalb empfohlen, gegebenenfalls rechtzeitig vor der Ernennung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diesem Antrag sind lückenlose Nachweise der anzurechnenden Vordienstzeiten beizulegen.

Auf Grund EG-rechtlicher Regelungen werden im System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter oder Richter zur Erfüllung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet. Wenn bei einem Wechsel nach Deutschland die Wartezeit im allgemeinen Rentensystem des Herkunftslandes noch nicht erfüllt sein sollte, so werden die deutschen Beamtenzeiten für die Erfüllung dieser Wartezeit im Herkunftsland berücksichtigt. Dagegen sind für die Wartezeit nach dem BayBeamtVG weiterhin grundsätzlich nur die in Deutschland verbrachten Zeiten anzurechnen.

Im Zusammenhang mit der Ernennung in das Beamtenverhältnis ist zu klären, ob und in welchem Umfang Beschäftigungszeiten in andern Mitgliedstaaten vorliegen und ob dort bereits eine Anwartschaft auf Altersversorgung besteht, die (später) zu einem Leistungsanspruch führt. Die Klärung kann über die Generalzolldirektion (GZD), Service-Center Köln als EU-Koordinierungsstelle herbeigeführt werden. Ein Merkblatt mit den Kontaktdaten der GZD sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Finanzen unter http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx.

Zur Verhinderung einer Überversorgung werden Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR sowie der Schweiz eventuell nur eingeschränkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, wenn dies im Ermessen des Versorgungsdienstherrn liegt (z.B. Art. 19 Nr. 2, Art. 20 Abs. 1, 2 und 4, Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG). Durch die eingeschränkte Berücksichtigung dieser ausländischen Vordienstzeiten soll die Beamtin/der Beamte nicht besser gestellt werden als sie/er stünde, wenn sie/er die gesamte Berufslaufbahn im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Nähere Auskünfte erteilt das Referat P2.

Erziehungs- und Pflegezeiten

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 wurden auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Erziehungs- und Pflegezeiten nahezu inhaltsgleich in die Beamtenversorgung übertragen (Art. 71, 72 und 73 BayBeamtVG). Die Gewährung von kinderbezogenen Zuschlägen in der Versorgung (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungs-/-pflegezeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung von Kindererziehungs-/-pflegezeiten erfolgt durch eine Erklärung. Ein Rundschreiben hierzu und weitere Informationen sind auf den Internet-Seiten des Landesamtes für Finanzen unter der Rubrik „Formularcenter/Versorgung“ zur Ansicht und zum Abruf bereitgestellt.

Das Staatsministerium der Finanzen informiert in einer Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung“ über die wesentlichen Regelungen der Beamtenversorgung sowie deren Berechnung. Diese Broschüre kann auch beim Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Versorgung – in Ansbach angefordert werden. Weitere Informationen über die Beamtenversorgung erhalten Sie unter http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx.




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