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Beendigung des Beamtenverhältnisses

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die wichtigsten, nicht abschließend aufgeführten Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses, außer durch Tod, sind Entlassung kraft Gesetzes, Entlassung durch Verwaltungsakt, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen sowie Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Entlassung kraft Gesetzes

  • Kraft Gesetzes ist der Beamte oder die Beamtin entlassen, wenn er oder sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates verliert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG).
  • Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit ist mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG).
  • Der Beamte oder die Beamtin ist entlassen, wenn ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (§ 22 Abs. 2 BeamtStG).

Beispiel:
Mit der Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin der Universität Erlangen-Nürnberg (der Dienstherr ist der Freistaat Bayern) zum Professor oder zur Professorin an der Universität eines anderen Bundeslandes endet das Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern.

  • Die Entlassung kraft Gesetzes tritt auch ein mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 22 Abs. 3 BeamtStG).

Eine derartige Ausnahmevorschrift findet sich in Art. 22 Abs. 5 Satz 4 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG). Danach endet ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mit der Ernennung zum Akademischen Rat, zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit; der Beamte oder die Beamtin gilt für die Dauer dieses Dienstverhältnisses als aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis beurlaubt.

Beispiel:
Ein/e Lehrer/in im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt somit aus diesem Beamtenverhältnis beurlaubt, wenn er/sie mit Zustimmung des Dienstherrn zum Akademischen Rat, zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt wird.

  • Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit dem Ablauf des Tages, an dem die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden ist.

Entlassung durch Verwaltungsakt

  • Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, Art. 57 BayBG):

Der schriftliche, eigenhändig unterschriebene Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis muss gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden. Eine Rücknahme des Antrags ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich. Nach Ablauf der Frist ist hierzu die Zustimmung der Universität erforderlich.

Die Entlassung ist grundsätzlich zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen, kann aber auch bis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Beamten / der Beamtin, maximal jedoch drei Monate, hinausgeschoben werden.

  • Entlassung bei Nichtbewährung während der Probezeit (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG)

Ein Beamter auf Probe oder eine Beamtin auf Probe kann entlassen werden, wenn er oder sie sich hinsichtlich seiner oder ihrer Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. Ein Verschulden des Beamten oder der Beamtin muss nicht vorliegen. Eine Entlassung kann auch wegen fehlender gesundheitlicher Eignung stattfinden.

Verlust der Beamtenrechte

Wenn ein Beamter oder eine Beamtin im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
    oder
  • wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG mit Rechtskraft des Urteils.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Bayerisches Disziplinargesetz ist die schwerste Disziplinarmaßnahme, die gegen einen Beamten oder eine Beamtin wegen eines Disziplinarvergehens verhängt werden kann.

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Das Beamtenverhältnis endet auch durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften (§ 21 Nr. 4 BeamtStG).

  • Durch Erreichen der Altersgrenze (Art. 62 BayBG) tritt der Beamte oder die Beamtin kraft Gesetzes in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG).
  • Bei vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit ist der Beamte oder die Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 BeamtStG).
  • Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann nach Art. 64 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie das 64. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand

Nach dem neuen Art. 62 BayBG ist Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal das Ende des Semesters, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht (Art. 3 Abs. 3 BayHSchPG).

Mit dem Gesetz soll ein modernes und transparentes Beamtenrecht geschaffen werden, das die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt. In Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Regelaltersgrenze von bisher der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres heraufgesetzt. Somit erfolgt eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt bei der gesetzlichen Rente von einer Erhöhung der Altersgrenze abgesehen wird, unterbleibt die Anhebung auch im Beamtenrecht. Die Staatsregierung will damit der demographischen Entwicklung Rechnung tragen und ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme leisten. Gleichzeitig wird damit der Eckpunkt 8 der von ihr beschlossenen „Eckpunkte für das neue Dienstrecht in Bayern“ umgesetzt.

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird für das beamtete wissenschaftliche Personal an Hochschulen nach Art. 3 Abs. 3 BayHSchPG zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht.

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird die Altersgrenze vom vorangehenden Schuljahresende auf das laufende Schuljahresende hinausgeschoben.

Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen

Der erforderliche Vertrauensschutz für die Beamtinnen und Beamten ist dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt (für die Jahrgänge 1946 und früher findet noch die bis zum 31.12.2010 geltende Altersgrenze Anwendung) und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von einem Jahr und einer Übergangsphase von 18 Jahren haben die Beamtinnen und Beamten genügend Zeit, ihre Planungen anzupassen.

Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, findet nach einer Übergangsregelung (Art. 143 BayBG) Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung (65. Lebensjahr). Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schuljahres, in dem das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte des Geburtsjahrganges
Lebensalter
1947
65 Jahre und 1 Monat
1948
65 Jahre und 2 Monate
1949
65 Jahre und 3 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 5 Monate
1952
65 Jahre und 6 Monate
1953
65 Jahre und 7 Monate
1954
65 Jahre und 8 Monate
1955
65 Jahre und 9 Monate
1956
65 Jahre und 10 Monate
1957
65 Jahre und 11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre und 2 Monate
1960
66 Jahre und 4 Monate
1961
66 Jahre und 6 Monate
1962
66 Jahre und 8 Monate
1963
66 Jahre und 10 Monate



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