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Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

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Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

Die Beförderungen von Beamtinnen und Beamten werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen. Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte auch den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Die dienstliche Beurteilung muss deshalb stets in die Auswahlentscheidung mit einfließen. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ableiten. Die Beförderung ist auch abhängig von der Planstellensituation an der jeweiligen Beschäftigungsstelle und erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten.

Beförderung zum Akademischen Oberrat (A 14)

Die Mindestwartezeit bei Beförderungen zum Akademischen Oberrat beträgt sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Einstellung, wobei Dienstzeiten als wissenschaftlicher Assistent oder Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in begründeten Fällen zur Hälfte angerechnet werden können.

Beförderung zum Akademischen Direktor (A15)

Über die Beförderungsmöglichkeiten der anstehenden Kandidaten und Kandidatinnen entscheidet die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Beförderung von Beamten des akademischen Mittelbaus in Ämter der BesGr. A 15 stellt die Verleihung eines Spitzenamtes dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist. Der Dienstposten muss zunächst nach A 15 bewertet werden. Ein/e Kandidat/in kann auch nur dann befördert werden, wenn die Planstellensituation an der jeweiligen Organisationseinheit die Beförderung zulässt und auch bestimmte Beförderungskriterien (z. B. dienstliche Beurteilung, Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, Mindestwartezeit) entsprechend dem von der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs erstellten Kriterienkatalog erfüllt sind.

Dokumente zum Thema Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

  • Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor / Akademische Direktorin)
  • Prozessbeschreibung A15-Beförderungen (Stand: 10.05.2016)
  • Einordnung Kriteriengruppe – Anlage zum Antrag auf Beförderung von Beamtinnen und Beamten nach BesGr. A 15 (Akademische/r Direktor/in) (Stand: 07.05.2018)
  • Einordnung Kriteriengruppe – Anlage zum Antrag auf Beförderung von Beamtinnen und Beamten nach BesGr. A 15 (Akademische/r Direktor/in) (Stand: 07.05.2018)



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