Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes
Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes
Die Beförderungen von Beamtinnen und Beamten werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen. Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte auch den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Die dienstliche Beurteilung muss deshalb stets in die Auswahlentscheidung mit einfließen. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ableiten. Die Beförderung ist auch abhängig von der Planstellensituation an der jeweiligen Beschäftigungsstelle und erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten.
Beförderung zum Akademischen Oberrat (A 14)
Beförderung zum Akademischen Direktor (A15)
Dokumente zum Thema Beförderungen von Beamten des wissenschaftlichen Dienstes
- Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor / Akademische Direktorin)
- Prozessbeschreibung A15-Beförderungen (Stand: 10.05.2016)
- Einordnung Kriteriengruppe – Anlage zum Antrag auf Beförderung von Beamtinnen und Beamten nach BesGr. A 15 (Akademische/r Direktor/in) (Stand: 07.05.2018)
- Einordnung Kriteriengruppe – Anlage zum Antrag auf Beförderung von Beamtinnen und Beamten nach BesGr. A 15 (Akademische/r Direktor/in) (Stand: 07.05.2018)