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Besoldung

Besoldung

Die Bezüge der Beamten werden als Besoldung bezeichnet (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayBG).

Die Besoldung der Landesbeamten wird durch das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt.

Zur Besoldung zählen

  • Grundgehalt (je nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Stufe)
  • Familienzuschlag
  • Zulagen (Strukturzulagen, Amtszulagen oder Zulagen für besondere Berufsgruppen oder für herausgehobene Funktionen, Stellenzulagen)
  • Leistungsbezüge
  • Vergütungen (Prüfervergütungen, Sitzungsvergütungen, Mehrarbeitsvergütungen)
  • Jährliche Sonderzahlungen (unterschiedlich beim Bund und bei den Ländern geregelt)

Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten. Die Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (BesO) aufgeführt.

Die BesO A – aufsteigende Gehälter – gilt für die Laufbahnbeamten (BesGr. A 3 bis A 16). Die Grundgehaltssätze dieser Beamten erhöhen sich in regelmäßigen Zeitabständen nach 2, 3 oder 4 Jahren und nach Leistungskriterien.

Die BesO B (BesGr. B 2 bis B 11) gilt für besondere Ämter der vierten Qualifikationsebene, z.B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden. Die Grundgehälter sind Festgehälter, also unabhängig vom Dienst- oder Lebensalter.

Die BesO C für Professoren wurde ab 01.01.2005 durch die BesO W für Hochschullehrer einschließlich Rektoren/Präsidenten ersetzt (BesGr. W 1 bis W 3). Das Grundgehalt der BesGr. W 1 ist ein Festgehalt, die Grundgehaltssätze der BesGr. W 2 und W 3 erhöhen sich in Zeitabständen von 5 bzw. 7 Jahren. Sie werden zudem durch Leistungsbezüge ergänzt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Professorenbesoldung.

Für Richter gilt die BesO R (BesGr. R 1 bis R 9). Die Grundgehaltssätze erhöhen sich im 2-Jahres-Rhythmus.

Zusätzlich zur Grundvergütung wird bei Verheirateten, Familien und Alleinerziehenden mit Kindern ein Familienzuschlag gezahlt (Art. 35, 36 BayBesG). Dieser hängt vom Familienstand der Beamtin/des Beamten und der Anzahl der Kinder ab.

Die Besoldung wird im Gegensatz zum Entgelt der Arbeitnehmer nach Art. 4 Abs. 3 BayBesG monatlich im Voraus gezahlt.

Die einzelnen Besoldungstabellen finden Sie beim Landesamt für Finanzen. Ein Besoldungsrechner ist unter http.//oeffentlicher dienst.ino/beamte/by dargestellt.

Für die Berechnung und Anweisung der Beamtenbezüge ist zuständig:

Landesamt für Finanzen Besoldung

Dienststelle Würzburg

Bezügestelle Besoldung
Arbeitsgruppe 6121

Postfach 52 09
97002 Würzburg
  • Telefon: 0931 4504-01
  • Webseite: http://www.lff.bayern.de
Sprechzeiten der Bezügestelle Besoldung: Montag bis Donnerstag:
08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 11:30 Uhr

Den zuständigen Ansprechpartner am Landesamt für Finanzen können Sie Ihrer letzten Bezügemitteilung entnehmen. Dort finden Sie auch die Personalnummer, welche für den Kontakt mit dem LfF nützlich ist. Gerne hilft Ihnen aber auch der/die zuständige Personalsachbearbeiter weiter.




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