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Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der FAU

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Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der FAU

Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der FAU

Folgende leistungsorientierte Besoldungselemente sind im BayBesG vorgesehen:

  • Leistungsprämie (Art. 67, 68 BayBesG)
  • Vorgezogene Leistungsstufe (Art. 66, 68 BayBesG)
  • Hemmung der regulären Stufensteigerung – sogenannter Stufenstopp – wenn die Beamtin oder der Beamte die Mindestanforderungen nicht erfüllt (Art. 30 Abs. 2, 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 bis 5 LlbG).

Für die Vergabe von Leistungsbezügen an die Beamtinnen und Beamte gemäß Art. 66 und 67 BayBG werden der Universität vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jedes Jahr sehr begrenzte und unterschiedliche Beträge zur Bewirtschaftung zugewiesen.

Im Hinblick auf das jährlich sehr geringe Budget hat sich die Universität seit Jahren entschlossen, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausschließlich in Form von Leistungsprämien als Einmalbeträge zu vergeben, da die Gewährung von Leistungsstufen oder Leistungsprämien in Teilbeträgen jeweils nur zu einem sehr geringen monatlichen Einkommenszuwachs führen würde.

Ab dem Jahr 2022 werden die bereitgestellten Haushaltsmittel in Form von Budgets an die Einrichtungen der FAU verteilt. Die Höhe der Budgets bemisst sich nach der Anzahl der Vergabemöglichkeiten, die der jeweiligen Einrichtung zustehen. Zeitbeamtinnen und Zeitbeamte können zukünftig ebenfalls eine Leistungsprämie an der FAU erhalten.

Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung und soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. Für die Gewährung einer Leistungsprämie ist eine Begründung erforderlich, in der dargelegt wird, worin die erbrachte Leistung besteht. Sie kann maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Festsetzung angehört. Wegen der geringen Höhe des zugewiesenen Budgets konnten Leistungsprämien allerdings nur in Höhe von etwa 25% des Anfangsgrundgehalts ausgezahlt werden. Leistungsprämien können auch an eine Gruppe von Beamtinnen und Beamten für eine gemeinschaftliche honorierungsfähige Leistung vergeben werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. Die an die Mitglieder eines Teams vergebenen anteiligen Leistungsprämien zählen bei der Anzahl der Vergabemöglichkeiten als eine Vergabe. Die Prämien sollen mit einem Formular beantragt werden. Der Personalrat hat vor der Vergabe im nichtwissenschaftlichen Bereich ein Erörterungsrecht, welches von der Personalabteilung wahrgenommen wird.

Analog zu der in der Vergangenheit geltenden gesetzlichen Vorgaben, werden im Bereich der Universität und heruntergerechnet auf die einzelnen Einrichtungen Leistungsprämien an maximal 15 % der zum 01.01. eines Jahres vorhandenen, nicht beurlaubten Beamtinnen und Beamten vergeben.

Dokumente zum Thema Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der FAU

Leistungsprämien für Beamtinnen und Beamte (Art. 67 BayBesG)

Richtlinie zur Vergabe der Leistungsbezüge ab 2022 für Beamtinnen und Beamte




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