Professorenbesoldung
Professorenbesoldung
Das vom Bundestag im Jahr 2002 beschlossene Professorenbesoldungsreformgesetz ist in Bayern zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.12.2004 und die Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 15.12.2004 umgesetzt worden.
W-Besoldung für seit 01.01.2005 neu eingestellte und künftig einzustellende Professorinnen und Professoren
C-Besoldung für am 31.12.2004 beschäftigte Professorinnen und Professoren
Die am 31.12.2004 beschäftigten Professorinnen und Professoren verblieben in ihren Ämtern und wurden auch nach Inkrafttreten der W-Besoldung weiterhin nach der Besoldungsordnung C (kw) besoldet. Die Bezüge der Besoldungsordnung C kw (BesGr. C 1 bis C 4) werden entsprechend dem Besoldungsdienstalter gezahlt und erhöhen sich im Rhythmus von 2 Jahren durch Erreichen der nächsten Dienstaltersstufe. Nach C besoldete Professorinnen und Professoren können auf Antrag in die W–Besoldung übernommen werden. Werden Berufungs- und Bleibeverhandlungen geführt, muss ein Wechsel in die W-Besoldung erfolgen.
Neuregelung der W-Besoldung ab 01.01.2013
Nach dem weiteren Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, in Kraft getreten zum 01.01.2013, wurde zudem die W 2- und die W 3-Besoldung neu geregelt, die C-Besoldung blieb unverändert. Das System aus festem W-Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen blieb grundsätzlich erhalten, jedoch wurden drei (Erfahrungs-)Stufen eingeführt. Während das Grundgehalt der BesGr. W 1 ein Festgehalt geblieben ist, erhöhen sich die Grundgehaltssätze der BesGr. W 2 und W 3 hingegen in Zeitabständen von 5 bzw. 7 Jahren.
Neben dem Grundgehalt können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge (für Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung) und Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden.
Vergabe von Leistungsbezügen
Für die Vergabe von Leistungsbezügen hat die Universitätsleitung der Universität Erlangen-Nürnberg am 24. September 2008, 20. Juli 2011 und 04. Mai 2022 Vergabegrundsätze nach der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung erlassen. Das Verfahren der Bewertung besonderer Leistungen ist in der Satzung vom 2. September 2008/2. Februar 2011/1. Juni 2022 geregelt. Grundlage ist ein Selbstbericht der Professorin oder des Professors, der bei der Dekanin oder dem Dekan fristgemäß einzureichen ist.
Die besonderen Leistungsbezüge sollen nach § 5 der Vergabegrundsätze in der Regel als laufende monatliche Zahlung (zu aktuelle je 200 Euro) in vier Stufen vergeben werden:
Stufe 1:
Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen und das Profil des Faches mit prägen.
Stufe 2:
Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen und das Profil des Faches und der Fakultät in besonderer Weise mit prägen.
Stufe 3:
Leistungen, die das Profil des Faches, der Fakultät sowie die Reputation der Universität als Lehr- und Forschungsinstitution maßgeblich mit prägen.
Stufe 4:
Leistungen, die das Profil des Faches, der Fakultät sowie die Reputation der Universität als Lehr- und Forschungsinstitution auf internationaler Ebene entscheidend mit prägen.
Forschungs- und Lehrzulage
Zusätzlich zu den Leistungsbezügen kann eine Forschungs- und Lehrzulage bewilligt werden, wenn Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule eingeworben werden.
Familienzuschlag
Die Regelungen für die Zahlung der übrigen Besoldungsbestandteile wie z. B. den Familienzuschlag sowie die jährliche Sonderzahlung sind durch die Professorenbesoldungsreformen jeweils gleich geblieben.
Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren
Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren der Besoldungsordnung W an den bayerischen Universitäten sind Abschnitt IV des Bayerischen Beamtengesetzes und die Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Besoldung.
Dokumente zum Thema Professorenbesoldungsgesetz
- Grundsätze der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 24.09.2008
- Satzung der FAU zur Regelung des Verfahrens der Bewertung der besonderen Leistungen zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Festlegung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung zur Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen vom 2. September 2008