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Umzugskosten

Umzugskosten

Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe ist immer, dass die Erstattung schriftlich zugesagt worden ist.

Bitte beachten Sie: Die schriftliche Zusage ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erfolgt ist.

In welchen Fällen kann die Zusage der Umzugskostenerstattung erteilt werden?

Anspruch auf Umzugskostenvergütung

Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht, wenn Beschäftigte aus dienstlichen Gründen, insbesondere wegen einer Versetzung an die Universität ihren Wohnort wechseln oder eine Dienstwohnung räumen müssen.

Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung

Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden aus Anlass der Einstellung.

Voraussetzung ist, dass nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht (zu beachten: Beschluss der HSL vom 27.07.2005). Dieses besondere dienstliche Interesse muss vom Leiter der Universitätseinrichtung, an der der neu einzustellende Mitarbeiter tätig werden soll, begründet werden.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • kein vergleichbar qualifizierter Bewerber zu gewinnen war,
  • der oder die Einzustellende nicht bereit ist, die Stelle ohne Zusage der Umzugskostenerstattung anzutreten und
  • die Beschäftigung für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist.

Ein Rechtsanspruch auf eine Zusage besteht nicht. Bei der im Ermessen der zuständigen Stelle liegenden Entscheidung ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Umzugskostenbeihilfe

Umzugskostenbeihilfe kann zugesagt werden

  • wenn ein Wohnungswechsel notwendig ist, weil die bisherige Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird,
  • wenn eine dienstherrneigene oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehende Wohnung geräumt werden muss oder
  • weil ein Wohnungswechsel wegen des Gesundheitszustandes des Bediensteten oder eines Angehörigen notwendig wird.

Ein Rechtsanspruch auf eine Zusage besteht nicht. Bei der im Ermessen der zuständigen Stelle liegenden Entscheidung ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

 Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

Bei der Einstellung von Professoren wird die Umzugskostenzusage im Zusammenhang mit der Ernennung in Schriftform durch die Universität erteilt.

In den übrigen Fällen wird über die Zusage der Umzugskostenvergütung bzw. der Umzugskostenbeihilfe auf einen entsprechenden Antrag entschieden. Der Antrag ist an das für die Einstellung zuständige Personalreferat zu richten. Dies ist für alle Beamten und für Arbeitnehmer des wissenschaftlichen Dienstes das Referat P2, für Arbeitnehmer des nichtwissenschaftlichen Dienstes das Referat P4.

Verfahren

Soweit die Zusage der Umzugskosten für neu einzustellende Bedienstete beantragt wird, ist der Antrag mit den Einstellungsunterlagen einzureichen, da die Zusage vor dem Einladen des Umzugsgutes bewilligt sein muss.

Bei Beschäftigten, die aus Drittmitteln bezahlt werden, müssen die Umzugskosten aus diesen Mitteln erstattet werden. Dem Antrag auf Umzugskostenzusage ist deshalb die Zustimmung des Drittmittelgebers und eine Übertragung der Mittelbewirtschaftung auf das Landesamt der Finanzen -Zahlstelle Straubing- beizufügen.

Umzugskostenerstattung

Die Umzugskostenerstattung wird vom Landesamt der Finanzen – Bearbeitungsstelle Straubing – durchgeführt. Die erforderlichen Anträge und Hinweise zur Umzugskostenerstattung können Sie auf den Internetseiten des Landesamtes herunterladen. Bei Fragen zur Abrechnung der Umzugskosten wenden Sie sich bitte direkt an die Zentrale Abrechnungsstelle für Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten (ZAST Straubing, Postfach 153, 94301 Straubing, Tel.: 0871 4045-01, Fax: 0871 4045-2677, E-Mail: zast.straubing@lff.bayern.de).

Dokument zum Thema Umzugskosten

  • Umzugskostenzusage aus Anlass der Einstellung (HSL-Beschluss vom 27.07.2005)



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