Elternzeit/Großelternzeit
Elternzeit/Großelternzeit
Was ist Elternzeit?
Wenn beide Eltern arbeiten, stellt sich nach der Geburt des Kindes oft eine wichtige Frage: Wer soll das Kind betreuen? Die Elternzeit, früher der Erziehungsurlaub, soll Eltern und Großeltern ermöglichen, sich hier frei zu entscheiden.
Wie erfüllt sich der Anspruch auf Elternzeit (Beginn, Ende, Übertragung, etc.)?
Anspruch auf Elternzeit
Beginn der Elternzeit
Elternzeit für die Mutter
Die Elternzeit für die Mutter beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit angerechnet.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 20.03.2018
Ende der Mutterschutzfrist: 15.05.2018
Beginn der Elternzeit für die Mutter: 16.05.2018
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2021 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)
Elternzeit für den Vater und die Großeltern
Für den Vater und für die Großeltern beginnt die Elternzeit frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 20.03.2018
Beginn der Elternzeit für den Vater und die Großeltern: 20.03.2018
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2021 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)
Elternzeit bei mehreren Kindern
Zeitabschnitte der Elternzeit
Übertragbarkeit von Elternzeit
Bei einer gleichzeitigen Beanspruchung der Elternzeit durch beide Elternteile wird die vom anderen Elternteil beanspruchte Elternzeit im Falle einer Übertragung nicht mit angerechnet.
Beispiel:
Die Mutter nimmt für das 1. Lebensjahr des Kindes die Elternzeit alleine. Ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nehmen Mutter und Vater gemeinsam Elternzeit.
In diesem Fall hat zwar die Mutter den Anspruch auf Elternzeit voll ausgeschöpft. Der Vater jedoch kann seine noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit zwischen Geburt und 1. Geburtstag des Kindes auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr übertragen.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, einen bestimmten Umfang nicht überschreitet.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kinder vor dem 1. September 2021 geboren wurden, darf die Arbeitszeit höchstens 30 Stunden in der Woche betragen. Für nach dem 31. August 2021 geborene Kinder sind es höchstens 32 Stunden in der Woche.
Für Beamtinnen und Beamten gilt grundsätzlich eine Höchstarbeitsgrenze von 32 Wochenstunden während der Elternzeit. Wenn für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, eine Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch genommen wird, kann dies jedoch Auswirkungen auf das Elterngeld haben. Wir empfehlen daher in diesen Fällen sich rechtzeitig über den Elterngeldanspruch zu informieren.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die/der Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei ihrem/seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Kürzung von Erholungsurlaub
Wurde vor der Elternzeit bereits mehr Erholungsurlaub gewährt, als unter Berücksichtigung der Kürzung zugestanden hat, wird der Erholungsurlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.
Wurde der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit noch nicht vollständig eingebracht, so ist dieser nach der Elternzeit in dem dann laufenden oder diesem folgendem Urlaubsjahr einzubringen. Dies gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub vor Antritt der Elternzeit nicht mehr erfüllbar und deshalb bei Antritt der Elternzeit bereits verfallen war (Beispiele für eine nicht mehr mögliche Nachgewährung: der Urlaub ist schon nach den Regelungen des TV-L verfallen oder im Anschluss an die bestehende Elternzeit schließt sich eine erneute Elternzeit an.).
Beispiel für die Kürzung von Erholungsurlaub:
Beginn der Elternzeit: 16.05.2018
Ende der Elternzeit: 19.03.2021
Volle Kalendermonate der Elternzeit im Jahr 2018 = 06/18, 07/18, 08/18, 09/18, 10/18, 11/18 und 12/18.
Volle Kalendermonate der Elternzeit im Jahr 2021 = 01/21 und 02/21
Daraus ergibt sich für das Jahr 20185 eine Kürzung des Erholungsurlaubes von 7/12 und für das Jahr 2021 eine Kürzung von 2/12.
Wie, wann und wo muss die Elternzeit beantragt werden?
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dies geschieht mit jedem Vordruck „Anmeldung der Elternzeit“ (für Arbeitnehmer: P1002; für Beamte: P1104). Als Anlage ist in jedem Fall eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung für das Kindergeld beizufügen, aus der das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.
Die Beschäftigten müssen sich bei Beantragung der Elternzeit festlegen, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Elternzeit, die nach dem 3. Geburtstag beansprucht wird, muss 13 Wochen vorher beantragt werden.
Vermeidung finanzieller Nachteile
Bitte beachten Sie: Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte Elternzeit entsprechend den Lebensmonaten des Kindes genommen werden.
Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Regionalstelle des ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) zu erkundigen. Großeltern steht das Elterngeld nicht zu, so dass eine Orientierung der Großelternzeit an den Lebensmonaten nicht nötig ist.
Beantragung der Elternzeit
Der Vorgesetzte der/des Beschäftigten muss die Anmeldung der Elternzeit mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehmen. Der unterschriebene Vordruck wird dann von dem für die/den Beschäftigten zuständige/n Sachbearbeiter/in der Personalabteilung bearbeitet.
Nach dieser Bearbeitung erhält die Mutter/der Vater/die Großmutter/der Großvater ein Schreiben, indem die Elternzeit bescheinigt wird.
Falls die Elternzeit in drei Abschnitte aufgeteilt wurde, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den dritten Abschnitt aus dringenden dienstlichen Gründen abzulehnen.
Beihilfeanspruch für Beamtinnen
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge (Beihilfe) wie bisher. Der Bemessungssatz für Alleinerziehende beträgt jedoch 70 v. H. Ein eigener Beihilfeanspruch besteht nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V haben.
Wenn Ihre Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben, werden Ihnen die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung für die Elternzeit bis zu monatlich 30,00 € bzw. 80,00 € (für die BesGr. A2 bis A 11) erstattet (§ 15 UrlV).
Ausführlichere Erläuterungen zur Elternzeit und zum Eltern- bzw. Erziehungsgeld finden Sie z. B. auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales.
Dokumente zum Thema Elternzeit/Großelternzeit
- Anmeldung der Elternzeit/Großelternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (P1002) (Stand: 01.04.2016)
Anmeldung der Elternzeit/Großelternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (P1002) (Stand: 01.04.2016) - Antrag auf Elternzeit/Großelternzeit für Beamtinnen und Beamte (P1104) (Stand: 16.01.2018)
Antrag auf Elternzeit/Großelternzeit für Beamtinnen und Beamte (P1104) (Stand: 16.01.2018) - Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und / oder Zeiten eines Beschäftigungsverbots (P1162) (Stand: 05.10.2022)
Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und / oder Zeiten eines Beschäftigungsverbots (P1162) (Stand: 05.10.2022) - Broschüre „Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern“