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Mutterschutz

Mutterschutz

Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sollen den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleisten. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, vor der Geburt wie auch danach.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.

Werdende Mütter genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Die Regelungen zum Mutterschutz sichern das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er soll insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.

Wann, wie und wem teile ich meine Schwangerschaft mit?

Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können relevante Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen.

Zur Berechnung der Mutterschutzfrist senden Sie bitte eine Kopie der Seite des Mutterpasses, die den mutmaßlichen Entbindungstermin enthält, an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in der Personalabteilung der Zentralen Universitätsverwaltung (= ZUV).

Der Arbeitgeber erstattet die Kosten der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin dann, wenn sie auf sein Verlangen ausgestellt worden ist. Deshalb reicht es auch vollkommen aus, die Seite des Mutterpasses zu kopieren, in dem dieser Termin vermerkt ist.

Aufgrund der Mitteilung (Kopie aus dem Mutterpass) über die Schwangerschaft erhalten die werdenden Mütter von Ihrem/r Sachbearbeiter/in ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, wann die Mutterschutzfrist beginnt und endet und was sonst noch zu beachten ist.

Welche Pflichten hat der direkte Vorgesetzte nach einer Mitteilung gemäß MuSchG?

Sobald die unmittelbaren Vorgesetzten (Lehrstuhlinhaber, Leitung der Beschäftigungsstelle) von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erfahren, müssen sie

  1. das Gewerbeaufsichtsamt mit dem Formblatt „Benachrichtigung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau“ informieren. Die Mitteilung hat unmittelbar zu erfolgen, d. h. schnellstmöglich nach Erhalt der Nachricht über die Schwangerschaft und ggf. noch vor der Weitergabe der Kopie des Mutterpasses an die Personalabteilung (vgl. bei 3.). Eine Kopie der Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt erhält das Sachgebiet Arbeitssicherheit der FAU. Bei Beamtinnen erfolgt die Mitteilung nur an das Sachgebiet Arbeitssicherheit der FAU. Die aktuellen Formulare des Gewerbeaufsichtsamts finden Sie auf der Webseite des Bezirks Mittelfranken.
  2. die Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen wie Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel oder Beschäftigungsverbot festzulegen. Dabei müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllt und gesetzliche Beschäftigungsverbote eingehalten werden. Beratung zu diesem Thema erhalten Sie im Sachgebiet Arbeitssicherheit der FAU. Hier finden Sie auch eine Vorlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG. Das Original der Gefährdungsbeurteilung bleibt vor Ort, eine Kopie erhält das Sachgebiet Arbeitssicherheit der FAU.
  3. die Personalabteilung informieren, falls das nicht schon durch die Beschäftigte erledigt wurde.

Was muss während der Schwangerschaft beachtet werden?

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Beschäftigungsverbot).

Sie dürfen außerdem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, sowie mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind.

Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) und Arbeit an Sonn- und Feiertagen darf nicht geleistet werden. Ausnahmeanträge hierzu können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewerbeaufsicht gestellt werden.

Wann beginnt, endet und wie berechnet sich die Mutterschutzfrist?

Ausgehend vom mutmaßlichen Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Geburt.

Der Beginn der Mutterschutzfrist bleibt grundsätzlich bestehen. Er ändert sich nur dann, wenn der Gynäkologe einen neuen Entbindungstermin mitteilt, bevor die Mutterschutzfrist angetreten wurde.

Ist dies der Fall, ist es notwendig, den korrigierten Termin dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zuzuleiten. Diese/r berechnet die Mutterschutzfrist entsprechend neu.

Unabhängig davon dürfen die werdenden Mütter in diesen sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden, aber nur dann, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung ist dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der ZUV zur Bearbeitung zuzuleiten und kann jederzeit widerrufen werden.

Sollte das Kind später geboren werden als berechnet, so verschiebt sich das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend, so dass die acht Wochen nach der Entbindung voll erhalten bleiben.

Beispiel für eine Geburt nach dem berechneten Termin:

Voraussichtl. Entbindungstermin: 20.03.2018 Tatsächl. Entbindungstermin: 30.03.2018
Beginn Mutterschutzfrist: 06.02.2018 Beginn Mutterschutzfrist: 06.02.2018
Ende Mutterschutzfrist: 15.05.2018 Ende Mutterschutzfrist: 25.05.2018

Sollte eine Mutter früher als berechnet entbinden, so bleiben in diesem Fall die gesamten 14 Wochen Mutterschutzfrist erhalten. Das heißt, dass die Anzahl der Tage, die die Mutter eher entbunden hat, am Ende der acht Wochen nach der Entbindung angehängt werden. Die berechnete Mutterschutzfrist ändert sich demnach nicht.

Beispiel für eine Geburt vor dem berechneten Termin:

Voraussichtl. Entbindungstermin: 20.03.2018 Tatsächl. Entbindungstermin: 10.03.2018
Beginn Mutterschutzfrist: 06.02.2018 Beginn Mutterschutzfrist: 06.02.2018
Ende Mutterschutzfrist: 15.05.2018 Ende Mutterschutzfrist:
+ 10 Tage eher entbunden
= Ende Mutterschutzfrist:
05.05.2018

15.05.2018

Bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen Mutterschutzfrist nach der Entbindung darf die Mutter nicht beschäftigt werden, auch nicht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis.

Welche Vergütung wird während des Mutterschutzes gezahlt?

Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse (bzw. das Bundesversicherungsamt) für Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Leistungen zusammen ergeben einen Betrag, der der bisherigen Nettovergütung entspricht.

Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfrist anordnet, wird die reguläre Vergütung weitergezahlt.

Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen weiterhin ihre bisherigen Dienstbezüge.

Bitte außerdem beachten:

Eine Änderung im Verlauf der Schwangerschaft und nach der Entbindung, die die Mutterschutzfrist betreffen könnte, sollte in jedem Fall dem/r zuständigen Personalsachbearbeiter/in mitgeteilt werden. Damit können eventuelle Änderungen aufgenommen und entsprechend angepasst werden.
Die Inanspruchnahme der Musterschutzfristen vermindert nicht den Urlaubsanspruch.

Dokumente zum Thema Mutterschutz

  • Vollzug des Mutterschutzgesetzes vom 15.07.2015
  • Antrag nach § 28 Abs. 1 MuSchG – Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG
  • Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und / oder Zeiten eines Beschäftigungsverbots (P1162) (Stand: 05.10.2022)
    Antrag auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und / oder Zeiten eines Beschäftigungsverbots (P1162) (Stand: 05.10.2022)

weitere Informationen

  • Bayerischer Erziehungsratgeber
  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
  • Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung



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