Pflege von Angehörigen
Pflege von Angehörigen
Bei der Pflege von Angehörigen gibt es folgende Möglichkeiten:
Familienpflegezeit
In der Familienpflegezeit können können Beschäftigte (nicht Beamte), die nahe Angehörigen pflegen, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.
Die Familienpflegezeit muss acht Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Als Nachweis wird eine Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) benötigt.
Bei Bedarf kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
Pflegezeit
Ziel der Pflegezeit ist es, Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen.
- In Akutsituationen kann eine bis zu zehntägige Auszeit genommen werden, um nötige Pflege zu organisieren. Als Nachweis genügt eine ärztliche Bescheinigung.
- Eine Freistellung/Arbeitszeitreduzierung von bis zu sechs Monaten ist möglich, um nahe Angehörige selbst zu pflegen. Sie muss zehn Tage vorher angekündigt und durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachgewiesen werden.
- Zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger kommt ebenfalls eine Freistellung in Betracht.
- Nahe Angehörige, die sich in palliativmedizinischer Behandlung befinden, können in den letzten Lebenswochen begleitet werden.
Bei Bedarf kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben im Detail finden Sie im Pflegezeitgesetz bzw. im Familienpflegezeitgesetz. Weitere Informationen dazu stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren und Frauen hier zur Verfügung: Wege zur Pflege.
Bei Fragen zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter.