Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund eine konkurrierende Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und Statuspflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Im Rahmen dieser Befugnis hat der Bundestag am 17.06.2008 das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) beschlossen. Das Gesetz ist in allen Teilen zum 1. April 2009 in Kraft getreten.
Das Beamtenstatusgesetz findet in den einzelnen Bundesländern unmittelbar Anwendung. Das Bayerischen Beamtengesetz vom 29. Juli 2008 regelt die eigene Kompetenzebene des Freistaats Bayern und die notwendige Ergänzungsebene zu Regelungen, die der Bundesgesetzgeber im Beamtenstatusgesetz getroffen hat. Es ist ebenfalls am 1. April 2009 in Kraft getreten. Aufgrund der rechtlichen Konstellation sind für beamtenrechtliche Fragen sowohl die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes als auch die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes einschlägig.
Zum Vollzug beamtenrechtlicher Bestimmungen wurden allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) erlassen.
Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dieses Mantelgesetz umfasste neben Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes zahlreiche weitere Änderungsgesetze und ein vollständig neues Leistungslaufbahngesetz, ein vollständig neues bayerisches Besoldungsgesetz und ein vollständig neues bayerisches Beamtenversorgungsgesetz.