Dienstliche Beurteilung der Beamten
Dienstliche Beurteilung der Beamten
Probezeitbeurteilung
Die Regelprobezeit beträgt einheitlich für alle Qualifikationsebenen zwei Jahre (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Die Probezeit kann bei Beamtinnen und Beamten mit erheblich über den Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen nach Art. 36 Abs. 1 LlbG bis auf ein Jahr verkürzt werden. Die berufspraktischen Leistungen werden anhand der Probezeitbeurteilung (Art. 55 LlbG) gemessen. Erhebliche überdurchschnittliche fachtheoretische Leistungen liegen vor, wenn in der Qualifikationsprüfung die Gesamtnote mindestens „gut“ oder eine Platzziffer im ersten Fünftel aller Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer (d.h. einschließlich der Nichtbesteher) und dabei mindestens die Note „befriedigend“ erreicht wurde.
Um die Probezeit eventuell verkürzen zu können, ist nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG vorzunehmen.
Die eigentliche Probezeitbeurteilung erfolgt bis zum Ablauf der Probezeit nach Art. 55 Abs. 2 LlbG.
Periodische Beurteilung
Die periodische Beurteilung erfolgt mindestens alle vier Jahre (Art. 56 LlbG). Die Möglichkeit, ältere Beamtinnen und Beamte nicht mehr zu beurteilen, ist entfallen. Das bedeutet, dass mit Ausnahme von Beamtinnen und Beamten in A16 mit Amtszulage und höher (Beurteilung kann hier angeordnet werden) alle Beamtinnen und Beamte ohne Ausnahme beurteilt werden müssen.
Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich in einer Skala von 1 bis 16 Punkten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). In der periodischen Beurteilung ist zu entscheiden, ob ein Feststellungsvermerk für die Ausbildungsqualifizierung und / oder die modulare Qualifizierung aufgenommen wird (Art. 58 Abs. 5 LlbG). In der periodischen Beurteilung sind auch Leistungsfeststellungen zu treffen, ob die Beamtin oder der Beamte die Mindestanforderungen für den Aufstieg in die nächste besoldungsrechtliche Stufe erfüllt (Art. 62 Abs. 1 LlbG, Art. 30 Abs. 2, 3 BayBesG).
Wird von der Möglichkeit der vorgezogenen Leistungsstufe Gebrauch gemacht, ist ebenfalls eine Leistungsfeststellung in der periodischen Beurteilung hierüber aufzunehmen (Art. 62 Abs. 1, 2 LlbG, Art. 66 BayBesG).
Nach Art. 56 Leistungslaufbahngesetz werden die Beamtinnen und Beamten der FAU in der Regel alle drei Jahre beurteilt. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn objektiv dazustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.
Die Beurteilung muss stets in die Auswahlentscheidung für eine Beförderung mit einfließen.
Dokumente zum Thema Dienstliche Beurteilung der Beamten
- Schreiben des Präsidenten vom 29.03.2021 zur Periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des wissenschaftlichen Dienstes für den Zeitraum 01.06.2016 bis 31.05.2019
- Merkblatt für die Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten – Stand: März 2019
- Ergänzende Beurteilungsrichtlinien – Wissenschaft und Kunst vom 25.02.2014
- Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des wissenschaftlichen Dienstes (B4105)
Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des wissenschaftlichen Dienstes (B4105)
Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des wissenschaftlichen Dienstes (B4105) - Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des nichtwissenschaftlichen Dienstes (B4106)
Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des nichtwissenschaftlichen Dienstes (B4106)
Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung des nichtwissenschaftlichen Dienstes (B4106) - Beurteilungsbogen für die Probezeitbeurteilung des nichtwissenschaftlichen Dienstes (B4102)
Beurteilungsbogen für die Probezeitbeurteilung des nichtwissenschaftlichen Dienstes (B4102) - Beurteilungsbogen für die Probezeitbeurteilung des wissenschaftlichen Dienstes (B4101)
Beurteilungsbogen für die Probezeitbeurteilung des wissenschaftlichen Dienstes (B4101) - gesonderte Leistungsfeststellung des wissenschaftlichen Dienstes (B4103)
gesonderte Leistungsfeststellung des wissenschaftlichen Dienstes (B4103) - Einschätzung während der Probezeit (wissenschaftlicher Dienst) (B4107)
Einschätzung während der Probezeit (wissenschaftlicher Dienst) (B4107)