Mindestlohngesetz
Mindestlohngesetz
Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) eingeführt worden, mit dem ein Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde für jede/n Arbeitnehmer/in sowie für bestimmte Praktikanten/innen gilt. Durch die Erhöhung der Stundensätze der studentischen Hilfskräfte zum 01.01.2015 ist nunmehr sichergestellt, dass alle an der FAU beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von 8,50 € erhalten.
Der Mindestlohn ist unabdingbar, d.h. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit
Wie bereits im Rundschreiben vom 24.02.2015 ausgeführt, bitten wir Sie zu beachten, dass Sie seit dem 01.01.2015 bei allen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und
- diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren haben.
Diese Dokumentationspflicht gilt sowohl für die geringfügigen nebenberuflichen Hilfskräfte (einschließlich der kurzzeitig Beschäftigten) als auch für alle tariflich (sowohl wissenschaftlich als auch nichtwissenschaftlich) geringfügig Beschäftigten
Ein Verstoß gegen diese Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG).
Der gesetzlichen Dokumentationspflicht ist daher sehr sorgfältig nachzukommen, da mit Kontrollen des dafür zuständigen Hauptzollamts zu rechnen ist.
Formvorschriften zur Führung der Unterlagen, zum Beispiel elektronisch oder schriftlich, gibt es nicht.
Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten stellen wir Ihnen den Vordruck Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz für geringfügig Beschäftigte zur Verfügung.