Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis erbringt, d.h. wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird.
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit feststellen lässt.
Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung wären beispielsweise:
- der „Selbstständige“ hat keine eigenen regelmäßigen Beschäftigten,
- er wird auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig,
- der Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten, wie der Selbstständige
- der „Selbstständige“ ist weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, er handelt nicht unternehmerisch,
- der „Selbstständige“ hat seine Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet.
Für Scheinselbstständige muss der Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen, wobei zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 4 Jahre nachzahlen muss.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Statusfeststellung
Nachdem die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und „Scheinselbstständigen“ schwierig ist, muss in Zweifelsfällen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt werden. (Anschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, 10704 Berlin)
Zum Thema Scheinselbstständigkeit wird zudem auf die entsprechenden Rundschreiben der Universität vom 05.05.1999 und 20.03.2000 verwiesen. Ausführliche Informationen hierzu finden sich auch unter www.deutsche-rentenversicherung.de.