Verschwiegenheitspflicht
Verschwiegenheitspflicht
Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte nach dem TV-L haben Verschwiegenheit zu wahren.
Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich des Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, vgl. § 37 Abs. 1 BeamtStG.
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, vgl. § 37 Abs. 3 S. 1 BeamStG. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr (§ 37 Abs. 3 S. 2 BeamtStG).
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, vgl. § 37 Abs. 3 S. 1 BeamStG. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr (§ 37 Abs. 3 S. 2 BeamtStG).
Beschäftigte nach dem TV-L
Gemäß § 3 Abs. 2 TV-L haben die Beschäftigten über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Der beamtenrechtliche Grundsatz des § 37 BeamtStG gilt auch für Beschäftigte, das heißt, ohne Genehmigung des Arbeitgebers dürfen auch Beschäftigte über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Der beamtenrechtliche Grundsatz des § 37 BeamtStG gilt auch für Beschäftigte, das heißt, ohne Genehmigung des Arbeitgebers dürfen auch Beschäftigte über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.