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Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird an der FAU von der Betriebsärztlichen Dienststelle (BÄD) durchgeführt und bezweckt die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten. Mit bestimmten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur betraut werden, wenn arbeitsmedizinische Vorsorgen durchgeführt wurden bzw. werden. Die Leitungen der Einrichtungen der FAU müssen daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht prüfen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sind und bieten diese entsprechend an bzw. veranlassen diese. Arbeitsmedizinische Vorsorge gliedert sich in die Kategorien Pflicht-, Angebots,- und Wunschvorsorge.

Die Leitung der Einrichtung legt die erforderlichen Vorsorgen auf Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ggf. mit Unterstützung des Sachgebiets Arbeitssicherheit und der BÄD fest und prüft, welche Art arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich ist.

Die Beschäftigten müssen durch die Leitung der Einrichtung fristgerecht über die Pflicht- und Angebotsvorsorge informiert werden. Wunschvorsorgen können die Beschäftigten bei der BÄD anfragen.

Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge muss durch die Leitung der Einrichtung veranlasst werden. Die Anlässe für Pflichtvorsorgen sind im Anhang der ArbMedVV abschließend geregelt und sind z.B. bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen (einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen) oder mit physikalischen Einwirkungen.

Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge wird durch die Leitung der Einrichtung jährlich angeboten. Die Anlässe für Angebotsvorsorgen sind im Anhang der ArbMedVV abschließend geregelt und betreffen z.B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Für die Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten folgende Fristen:

Erste Vorsorge/Erstes Angebot Innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
Zweite Vorsorge/Zweites Angebot Je nach Tätigkeit innerhalb von 6, 12 oder 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
Alle weiteren Vorsorgen/Angebote Innerhalb von 36 Monaten nach der vorangegangenen Vorsorge

Wunschvorsorge

Wunschvorsorge wird Beschäftigten in Rücksprache mit der BÄD auf ihren Wunsch hin ermöglicht. Abgelehnt werden kann die Durchführung einer Wunschvorsorge, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Gegenstand der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge können und sollen grundsätzlich alle Fragen zu den Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten sein, z.B. am Arbeitsplatz aufgetretene Hautprobleme oder orthopädische Probleme.

Praktische Durchführung

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen werden von der Betriebsärztlichen Dienststelle durchgeführt und finden während der Arbeitszeit statt. Zur Unterstützung der Beurteilung durch die Betriebsärzte und -ärztinnen geben Sie bitte die notwendigen Informationen über die Art der Tätigkeit und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes an die BÄD weiter. Eine Terminvereinbarung ist unter Tel. Nr. 85-23666 möglich. Einen entsprechenden Vordruck zur Anforderung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie auf der Seite der BÄD.

Alle Daten, die während der Vorsorge erhoben werden, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nicht an den Arbeitgeber weitergegeben. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorsorge, die den Grund der Vorsorge, das Datum der erfolgten Vorsorge sowie einen Termin für die nächste Vorsorge mit Unterschrift und Stempel des durchführenden Arztes enthält, wird von der BÄD an die Leitung der Einrichtung weitergegeben. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den/die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt/die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt/die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des/der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des/der Beschäftigten.

Für Beschäftigte der ZUV tritt anstelle der Leitung der Einrichtung das Referat P5 ein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge während der COVID-19-Pandemie

Die Vorgaben der ArbMedVV bleiben unberührt. Es wird gebeten, arbeitsmedizinische Vorsorgen, die nicht rechtlich vorgeschrieben sind, möglichst zu verschieben oder telefonisch wahrzunehmen. Bitte beachten Sie die Hygienehinweise auf der Homepage der BÄD.



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