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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Zum Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nutzt die FAU das vom Gesetzgeber bei einer längeren Erkrankung vorgesehene Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Das BEM ist ein Angebot an die Beschäftigten und umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Eingliederung nach (längerer) Arbeitsunfähigkeit (AU) erforderlich sind.

Ziele des BEM

  • Überwindung von Arbeitsunfähigkeit
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes / Vermeidung von Berufs-/Dienstunfähigkeit

Angebot eines BEM

Die FAU bietet Beschäftigten das Betrieblichen Eingliederungsmanagements an, wenn sie im Laufe der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Es handelt sich um ein Angebot, das die betroffenen Arbeitnehmer und Beamten freiwillig in Anspruch nehmen können. Die Ablehnung des BEM hat keine arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Konsequenzen.

Beteiligte am BEM

Beteiligt am BEM sind die betroffenen Beschäftigten und die BEM-Ansprechpartner/innen. Auf Wunsch können auch weitere Personen, z. B. ein Personalratsmitglied, die Schwerbehindertenvertretung, der/die Gleichstellungsbeauftragte/r, die Frauenbeauftragte oder der/die Betriebsarzt/Betriebsärztin eingeladen werden. Selbstverständlich ist es auch möglich externe Personen auf Ihren Wunsch hin mit hinzuzuziehen. Mögliche Teilnehmer wären hier z. B. Vertreter*Innen der Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträger, Integrationsämter oder Arbeitsagenturen. Vorgesetzte werden nicht über das BEM-Verfahren informiert.

Ablauf des BEM

Im Rahmen des BEM werden gemeinsam Lösungsansätze und Perspektiven entwickelt, welche mit Ihnen konkret vereinbart und umgesetzt werden, z.B. vorbeugende Maßnahmen, wie etwa die Vermeidung von arbeitsbedingten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belastungsrisiken, Maßnahmen der Rehabilitation, Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen aber auch z. B. die Suche nach geeigneten alternativen Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.

Die Maßnahmen werden durchgeführt, begleitet sowie die Wirkung überprüft, um gegebenenfalls Korrekturen vornehmen zu können. Das BEM ist abgeschlossen, wenn die vorher definierten Ziele und Aufgaben erreicht wurden.

Ein erfolgreiches Betriebliches Eingliederungsmanagement liegt im Interesse sowohl der Beschäftigten als auch des Arbeitgebers.

FAQs:

Was bedeutet BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot an die Beschäftigten und umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Eingliederung nach (längerer) Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind.

Wann wird das BEM angewandt?

Das BEM ist einzuleiten, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dies gilt für alle Beschäftigten. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Dienstherr/Arbeitgeber zur Einleitung eines BEM verpflichtet.

Wie wird das BEM eingeleitet?

Die Initiative für die Einleitung des BEM ergreifen die BEM-Ansprechpartner/innen der FAU und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Es ist aber auch möglich, dass Sie sich direkt an Ihre BEM-Ansprechpartner/innen wenden, wenn Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz gesundheitlich beeinträchtigt fühlen.

Muss ich das BEM-Angebot annehmen?

Die Entscheidung, ob Sie diese Hilfe annehmen möchten, treffen ausschließlich Sie. Ihre Teilnahme ist freiwillig!

Kann ich das BEM zu jedem Zeitpunkt beenden?

Da Ihre Teilnahme freiwillig ist, können Sie das Verfahren zu jedem Zeitpunkt beenden.

Hat eine Ablehnung Folgen?

NEIN! Die Ablehnung des BEM hat keine dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Muss ich jede Maßnahme, welche mir angeboten wird annehmen und umsetzen?

Lösungsansätze und Perspektiven werden mit Ihnen gemeinsam erarbeitet. Wenn Sie im Laufe des BEM-Verfahrens merken, dass die Maßnahmen nicht zielführend sind, dann können Sie diese selbstverständlich ablehnen.

Darf ich weiter Gesprächsteilnehmer zum BEM-Gespräch mitnehmen?

Welche Teilnehmer zum BEM-Gespräch eingeladen werden liegt an Ihnen. Zunächst nehmen natürlich Sie selbst sowie ein/e BEM-Ansprechpartner/in teil. Weitere interne, als auch externe Teilnehmer können auf Ihren Wunsch hin ebenfalls eingeladen werden. In Betracht kämen hier z. B.

Interne Teilnehmer Externe Teilnehmer
Personalratsmitglied Krankenkassen
Schwerbehindertenvertretung Renten- oder Unfallversicherungsträger
der/die Gleichstellungsbeauftragte/r Integrationsämter
die Frauenbeauftrage Arbeitsagenturen
Betriebsarzt/Betriebsärztin weitere Personen

Was soll das BEM bewirken? Warum sollte ich am BEM teilnehmen?

Das BEM soll Ihnen helfen zum einen die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und zum anderen erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Wir möchten Ihnen behilflich sein, bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit, leichter in den Arbeitsalltag zu starten. Zudem möchten wir Ihnen helfen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten und eine Berufs-/Dienstunfähigkeit vermeiden und mit Ihnen Ihre Arbeitssituation gesundheitsfördernd gestalten.

Was können Maßnahmen des BEM sein?

Grundsätzlich gilt hier, dass auf jeden Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin individuell eingegangen wird. Nicht jede Maßnahme ist für jeden Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin passend. Deshalb gilt der Grundsatz, dass jeder von uns individuell betreut wird und gemeinsam passende Lösungsansätze und Perspektiven entwickelt werden.

Beispiele hierfür können sein:

  • Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation
  • Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
  • Verbesserung der technischen / ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes (zusätzliche Hilfsmittel)
  • Verringerung der Arbeitsbelastung (organisatorische Veränderungen, Teilzeit, technische Verbesserungen)
  • stufenweise Wiedereingliederung
  • Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen
  • BGM z. B. Sportkurse
  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Wird mit meinen Daten vertrauensvoll umgegangen?

Auf Datenschutz wird im BEM-Verfahren besonders Wert gelegt. Alle am BEM Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht.

Innerhalb des BEM bekanntwerdende Infos werden nur verarbeitet, gespeichert und/oder genutzt, wenn Sie Ihre Einwilligung dazu geben.

Die Daten werden äußerst vertraulich behandelt und in einer separaten BEM-Akte außerhalb der Personalakte aufbewahrt. Lediglich das BEM-Angebot und Ihre Antwort dazu werden in Ihre Personalakte aufgenommen.

Muss ich Angaben zu meinem medizinischen Hintergrund machen?

NEIN! Sie sind nicht dazu verpflichtet Angaben zum medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu machen.

Ist BEM dasselbe wie eine stufenweise Wiedereingliederung?

NEIN, das BEM, Betriebliche Eingliederungsmanagement, ist ein Angebot Ihres Arbeitgebers, Ihnen den Einstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern und Sie bei Problemen zu unterstützen. Arbeitsunfähigkeit soll minimiert und vorgebeugt werden.

Eine stufenweise Wiedereingliederung wird dagegen von Ihrem behandelnden Arzt verordnet. Diese dient dazu, Sie wieder langsam in Ihren bestehenden Arbeitsplatz hineinzuführen, indem die wöchentliche Stundenanzahl langsam erhöht wird, bis Sie wieder voll arbeitsfähig sind. Hierbei ist auch gut ersichtlich, in wie weit Sie genesen sind und ob eine volle Tätigkeit bereits sinnvoll ist.

Wird mein Vorgesetzter über das BEM-Verfahren informiert?

Nein! Die Beteiligten am BEM-Verfahren unterliegen der Schweigepflicht. Ihr/e Vorgesetzte/r erfährt nichts, solange Sie das nicht möchten. Wenn es ihr ausdrücklicher Wunsch ist und es gewinnbringend für das Ziel des BEMs ist, kann Ihr/e Vorgesetzte/r involviert werden. Aber nur, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.

Weitere Informationen enthalten die Broschüre der Referate P2 und P3 zum BEM bzw. die Broschüre des Referats P4 zum BEM.

Kontakt

Personalabteilung

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Personalabteilung sind:

  • für wissenschaftliches Personal und Beamte (Referat P2)
    Frau Ulrike Hoffmann, Tel. 09131/8526611
    Broschüre zum BEM-Verfahren
  • für nebenberufliches wissenschaftliches Personal (Referat P3)
    Herr Dietmar Bruckler, Tel. 09131/8526613
    Broschüre zum BEM-Verfahren
  • für nichtwissenschaftliches Personal (Referat P4)
    Frau Regina Huber, Tel. 09131/8526673 und Frau Carola Werthmann, Tel. 09131/8522133
    Broschüre zum BEM-Verfahren

Betriebsärztliche Dienststelle

Die Betriebsärztliche Dienststelle, Harfenstrasse 18, 91054 Erlangen, erreichen Sie unter der Telefonnummer 09131/8523666 sowie unter www.baed.uni-erlangen.de/

Personalrat und Schwerbehindertenvertretung

Sie können sich darüber hinaus auch an den Personalrat (prfau@fau.de, gesamtpersonalrat@fau.de) bzw. an die Schwerbehindertenvertretung (zuv-schwerbehindertenvertretung@fau.de) wenden.

Dokumente zur Thema BEM

  • Broschüre der Referate P2 und P3 zum BEM
  • Broschüre des Referats P4 zum BEM
  • Rundschreiben „Mitteilung Arbeitsunfähigkeit/Kur; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vom 01.09.2012



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