Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit wird bei Arbeitnehmern als Arbeitsunfähigkeit, bei Beamten als Dienstunfähigkeit bezeichnet.
Arbeitnehmer/innen
Krankmeldung
Ist eine/ein Mitarbeiter/in krank geworden, dann muss sei/er ihre/seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die/Der Arbeitnehmer/in muss also die/den Leiter/in der Einrichtung, an der sie/er beschäftigt ist, so früh wie möglich informieren (zu Arbeitsbeginn bzw. zu Beginn der Kernzeit).
NEU:
Für gesetzlich versicherte Beschäftigte entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 1 bis 5 EFZG ab dem 1. Oktober 2022.
Beschäftigte müssen sich aber weiterhin nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG krankmelden, ab dem 4. Krankheitstag eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen und den Arbeitgeber (hier die Beschäftigungsstelle) wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Bitte geben Sie darüber hinaus an, ob es sich um eine gesetzliche oder private ärztliche Bescheinigung handelt und ob seitens Ihrer Ärztin/Ihres Arztes eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausgestellt wurde. Fragen Sie ggf. bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt nach.
Für die Beschäftigungsstelle gilt:
Die Erkrankung von gesetzlich versicherten Beschäftigten ist unter Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars „Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit“ ausschließlich über die E-Mail-Adresse
an das Referat P6 zu melden, selbst dann, wenn die Krankheit nur einen Tag dauert. Besonders wichtig ist die sorgfältige Angabe der exakten Krankheitszeiten (Beginn und Ende), um Fehler bei der Entgeltfortzahlung zu vermeiden.
Der Arbeitgeber (hier das Referat P6) ruft sodann auf digitalem Wege die eAU bei der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ab. Ein Abruf der eAU bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber darf dabei nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen und ist grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt durchzuführen, ab welchen der jeweilige Mitarbeitende verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit durch eine Ärztin/einen Arzt feststellen zu lassen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen den Arbeitgeber bei Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Kennzeichnung als Erst- oder Folgeerkrankung und Ausstellungsdatum informieren.
Wichtig für die jeweilige Beschäftigungsstelle:
Bitte versäumen Sie es nicht, nach Beendigung der Krankheit der/des Mitarbeitenden und tatsächlich erfolgtem Dienstantritt umgehend eine formlose Gesundmeldung an
zu senden. Bitte nennen Sie in dieser E-Mail den Namen der/des Beschäftigten, die Personalnummer und das Datum des Dienstantritts.
Private Krankenversicherung nehmen derzeit noch nicht am eAU-Verfahren teil. Ebenso wird keine eAU ausgestellt, wenn die ausstellende Ärztin/der ausstellende Arzt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt bzw. im Ausland ansässig ist und im Falle der Erkrankung eines Kindes. Für diese Fälle verbleibt es bei der Mitteilung und Nachweispflicht der/des Mitarbeitenden.
Für die Beschäftigungsstelle bedeutet dies in solchen Fällen konkret:
In den Fällen, in denen zunächst keine eAU erstellt wird, ist dennoch eine Mitteilung über die Erkrankung sowie das Formular zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an
zu übermitteln. Das entsprechende in diesen Fällen nur in Papierform vorliegende Attest ist dem Referat P6 zeitnah per Scan zuzusenden.
Beispiele* für die Erforderlichkeit einer durch eine Ärztin/einen Arzt ausgestellte eAU:
(* Es handelt sich jeweils um einen Arbeitnehmer mit regulärer 5-Tage-Arbeitswoche von Montag bis Freitag)
- Ein Arbeitnehmer ist ab Dienstag krank. Er muss an diesem Tag seine Krankheit dem Lehrstuhl mitteilen. Eine eAU wird erst am Freitag notwendig.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer am Freitag und ist bis einschließlich Montag krank, dann ist eine eAU am Montag notwendig.
- Ein Arbeitnehmer wird am Freitag krank, am folgenden Montag kommt er als gesund zurück. Es ist keine eAU erforderlich.
- Der Arbeitnehmer wird ab Mittwoch krank. Am Montag erscheint er wieder zur Arbeit. Da angenommen wird, dass er am Wochenende schon wieder gesund war, ist keine eAU erforderlich.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann doch länger als in der eAU angegeben, ist eine neue eAU notwendig.
Sollte eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer seinen Melde- und ggfs. Nachweispflichten nicht nachkommen, können arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienst- oder Wegeunfall beruht, finden Sie weitere Informationen unter: Arbeitsunfall
Entgelt im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung wird für die Dauer der Erkrankung, höchstens aber sechs Wochen lang, geleistet.
Nach Ablauf von sechs Wochen schließt sich die Zahlung des Krankengeldes an. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, von dort erhalten Sie Auskünfte über die im Einzelfall maßgebliche Höhe und Dauer der Zahlung.
Zusätzlich zum Krankengeld erhalten Arbeitnehmer einen Zuschuss nach § 22 Abs. 2 TV-L. Die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist abhängig von der Beschäftigungszeit.
Wird ein Arbeitnehmer wiederholt krank, gelten Höchstfristen für die arbeitgeberseitigen Leistungen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), ebenso für den Bezug von Krankengeld.
Schadenersatzansprüche
Kur
Wiedereingliederung
- Die Maßnahme dient der Rehabilitation, sie erfolgt nicht auf arbeitsvertraglicher Basis.
- Deshalb ändert sich das bestehende Arbeitsverhältnis nicht, insbesondere bleibt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit unverändert.
- Der Arbeitnehmer gilt für die Zeit der Wiedereingliederung weiterhin als krank.
- Deshalb erhält er kein Entgelt (Gehalt/Lohn), sondern i. d. R. Krankengeld und -zuschuss (s.o.).
- Der Arbeitnehmer und die Universität sind berechtigt, die Wiedereingliederung jederzeit und fristlos zu beenden.
Prävention (§ 84 SGB IX)
Bitte informieren Sie deshalb das zuständige Personalreferat, wenn in Ihrem Bereich Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers
Weitere Informationen finden Sie unter Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers.
Beamte
Krankmeldung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs und Mutterschutzverordnung (UrlMV) ist eine Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der/dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Beamtinnen und Beamte der FAU haben ihre Dienstunfähigkeit daher am ersten Krankheitstag zu Dienstbeginn der/dem Leiter/-in ihrer Beschäftigungsstelle mitzuteilen.
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der/dem Leiter/-in der Beschäftigungsstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 16 Abs. 2 UrlMV). Die ärztliche Bescheinigung verbleibt in der Regel bei der Beschäftigungsstelle.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen die Formblätter Muster Krankmeldung (Anlage 2 des RS vom 03.06.2005) und Muster Rückmeldung (Anlage 2 des RS vom 03.06.2005). Ist die Erkrankung nur von kurzer Dauer (bis zu maximal fünf Arbeitstage) und eine Rückkehr zur Dienstfähigkeit absehbar, muss das Muster Krankmeldung nicht zwingend eingereicht werden, sondern es genügt die Einreichung des Musters Rückmeldung.
Die Beschäftigungsstelle ist verpflichtet, jede Dienstunfähigkeit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/-in des Referats P2 zu melden. Wichtig ist hierbei die vollständige Angabe aller Krankheitstage, damit der/dem Beamtin/Beamten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten werden kann, sofern sie/er innerhalb der vergangenen zwölf Monate mehr als sechs Wochen (ununterbrochen oder in der Summe) dienstunfähig war (weitere Informationen hierzu finden Sie unter BEM).
Sofern die Erkrankung der/des Beamtin/Beamten voraussichtlich länger als vier Wochen dauert oder wenn Schadenersatzansprüche gegen Dritte bestehen könnten, ist zudem die ärztliche Bescheinigung dem Referat P2 vorzulegen.
Wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienst- oder Wegeunfall beruht, finden Sie weitere Informationen unter: Arbeitsunfall
Schadenersatzansprüche
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so gehen Schadenersatzansprüche gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser wegen des vom Beamten erlittenen Schadens zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist (Besoldung, Beihilfe, sonstige Leistungen).
Damit das Bestehen solcher Ansprüche geprüft werden kann, ist bei der Anzeige einer Dienstunfähigkeit immer auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob ein Unfall (Dienst- oder privater Unfall) vorliegt oder ob aus anderen Gründen ein Dritter schadenersatzpflichtig sein kann. (Muster Krankmeldung; Muster Rückmeldung).
Übergehende Ansprüche werden durch das Landesamt für Finanzen geltend gemacht.
Kur
Für eine Kurmaßnahme muss bei Beamten deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Wiedereingliederung und Prävention
Die Ausführungen zu Wiedereingliederung und Prävention bei Arbeitnehmern gelten sinngemäß auch für Beamte.
Dokumente zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit
- Rundmail an die Beschäftigten zu AuDiG vom 07.10.2022
- Rundmail an die Beschäftigungsstellen zu AuDiG vom 07.10.2022
- Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers (Stand: 13.10.2022)
- Rundschreiben „Mitteilung Arbeitsunfähigkeit/Kur; Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vom 01.09.2012
- Informationsblatt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Gesetzlichen Forderungsübergang aus Schadensersatzansprüchen von Bediensteten des Freistaates Bayern vom 14.09.2017
- Rundschreiben „Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit“ vom 03.06.2005 (Ziffer 1 des Rundschreibens beschreibt den alten Prozess und ist bereits überholt)
- Krank- und Rückmeldung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZUV (Stand: 03/2019)