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Auslandstätigkeit beschäftigter Mitarbeiter

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Auslandstätigkeit beschäftigter Mitarbeiter

Auslandstätigkeit beschäftigter Mitarbeiter

Medizinische Behandlungskosten bei im Ausland beschäftigten Mitarbeiter/Innen

Mitarbeiter/Innen, die aus dienstlicher Veranlassung im Ausland tätig sind, haben gegenüber der FAU als ihrem Arbeitgeber gemäß § 17 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Erstattung der medizinischen Behandlungskosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen und unter den allgemeinen Leistungskatalog der Krankenkasse fallen (Drittes Kapitel des SGB V).

Die Erstattung der Kosten erfolgt wie beschrieben

  1. Der/die Beschäftigte bezahlt die Rechnungen für medizinische Behandlungskosten.
  2. Der/die Beschäftigte reicht die Rechnungen im Original in der Personalabteilung beim zuständigen Sachbearbeiter ein, mit der Bitte um Erstattung der Kosten gemäß § 17 Absatz 1 SGB V. Sofern Leistungen in Anspruch genommen wurden, die nur im Falle einer ärztlichen Verordnung erstattet werden, ist auch diese mit einzureichen.
  3. Dem/der Beschäftigten werden aus Mitteln des Lehrstuhls die Kosten erstattet, die in den allgemeinen Leistungskatalog der Krankenkassen fallen (vgl. Drittes Kapitel des SGB V).
  4. Die Personalabteilung fordert anschließend die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Krankenkasse an.
  5. Die Krankenkasse erstattet die Kosten in der Höhe, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Damit trägt grundsätzlich der Lehrstuhl die Kosten in dem Umfang, in dem diese im Einzelfall nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Den entsendeten Mitarbeiter/Innen entsteht insoweit kein Nachteil. Sofern die mögliche Differenz einen Betrag i. H. v. 1.000 € überschreiten sollte, setzen Sie sich bitte mit der Abteilungsleitung H – Haushalt bzgl. einer eventuellen Teilübernahme der Behandlungskosten aus zentralen Mitteln in Verbindung.

Beispiel

Wenn die Kosten für die Behandlung eines Beinbruchs in den USA umgerechnet 5.000 € betragen, ist die FAU als Arbeitgeber verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen. Der Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ist hingegen der Höhe nach beschränkt auf die im Inland üblichen Kosten. Wenn also die Fallpauschale im Inland für die gleiche Erkrankung nur 3.000 € beträgt, verbleibt die Differenz von 2.000 € bei der FAU (nicht bei der/dem Mitarbeiter/in).

Abschluss einer Auslandskrankenversicherung

Darüber hinaus kann es, genauso wie bei Behandlungskosten in Deutschland, bei der Prüfung der zustehenden und zu erstattenden Kosten dazu kommen, dass bestimmte Leistungen, die nicht im Leistungskatalog des SGB V vorgesehen sind, auch nicht bezahlt werden.

Gleiches gilt für Kosten aufgrund einer Auslandstätigkeit.

Zur Schließung dieser möglichen Lücke empfiehlt die Universität, eine private Vorsorge durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu treffen, die auch einen beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt absichert. Die Kosten dieser Versicherung sind jedoch nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes nicht erstattungsfähig.




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