Erkrankung eines Kindes des oder der Beschäftigten
Erkrankung eines Kindes des oder der Beschäftigten
Aufgrund der aktuellen und teilweise komplexen bundes- und landesrechtlichen Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie empfehlen wir Ihnen, sich zur Beratung an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter zu wenden. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick über die verschiedenen Ansprüche und Voraussetzungen für deren Geltendmachung.
Arbeitnehmer
Krankengeld gem. § 45 SGB V (gesetzlich Versicherte)
Wer hat einen Anspruch?
Erkrankt das Kind (§ 10 Abs. 4 SGB V) eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers, dann hat dieser einen Anspruch auf Krankengeld und unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 1, 3 Satz 1 SGB V. Voraussetzung hierfür ist, dass es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Krankentagegeld, sondern nur einen Anspruch auf Freistellung (ohne Lohnfortzahlung). Bitte klären Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung, ob/inwieweit Ihnen im Krankheitsfall Ansprüche zustehen.
Ausweitung des Anspruchs vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für das Kalenderjahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage (bei mehreren Kindern max. 45 Arbeitstage), für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage (bei mehreren Kindern max. 65 Arbeitstage und max. 130 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte), § 45 Abs. 2a SGB V.
Der Anspruch besteht bis zum Ablauf des 07.04.2023 auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde, § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, kann die Krankenkasse die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
Das Original der auf der Rückseite ausgefüllten Ärztlichen Bescheinigung, bzw. die Bescheinigung der Betreuungseinrichtung ist von der/dem Arbeitnehmer/in an die Krankenkasse zu schicken, welche das Krankengeld auszahlt. Bitte informieren Sie auch Ihre Beschäftigungsstelle umgehend über die Erkrankung Ihres Kindes und deren voraussichtliche Dauer.
Für die Beschäftigungsstelle gilt das unter der Arbeits- und Dienstunfähigkeit beschriebene Verfahren.
Entgeltfortzahlung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) TV-L (sonstige Fallgestaltungen)
Bitte wenden Sie sich zur Geltendmachung Ihres Anspruchs unter Vorlage der Bescheinigung direkt an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter. Sollte Ihr Kind über diesen Zeitraum hinaus erkrankt sein, besteht nach § 28 TV-L die Möglichkeit einer Freistellung ohne Lohnfortzahlung (Sonderurlaub), wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Beamte
Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlMV
Wer hat einen Anspruch?
Beamten kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 10 Abs. 1 UrlMV. Der zeitliche Umfang des Anspruchs ist für Beamte, deren Bezüge die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, auf vier Arbeitstage begrenzt, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) UrlMV. Im Übrigen entspricht der Freistellungsanspruch denen für Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 UrlMV i.V.m. § 45 SGB V).
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen Personalsachbearbeiter des Referats P2.
Ausweitung des Anspruchs vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Für Beamte, deren Bezüge die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, gilt das oben unter dem Punkt Arbeitnehmer Gesagte.
Sonderregelungen des Freistaates Bayern vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Bezüge
- ein geordneter Dienstbetrieb die Freistellung zulässt,
- Homeoffice nicht möglich ist und
- die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder notwendig ist.
Die Regelung gilt nicht nur bei genereller Schließung, sondern auch wenn und soweit der Unterricht / die Betreuung nicht im regulären vollen Umfang, sondern nur zeitlich beschränkt angeboten wird.
Notwendig ist die Betreuung nur dann, wenn der Beschäftigte ansonsten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Betreuung sicherstellen kann. Nicht erforderlich ist allerdings, dass Personen über 60 Jahre um die Übernahme der Betreuung gebeten werden. Daher sind von allen Beschäftigten vorrangig die Möglichkeiten der Gleitzeitregelung zu nutzen sowie u. U. eine nur stunden- bzw. tageweise Freistellung.
Die Betreuungsnotwendigkeit muss konkret dargelegt und geprüft werden, insbesondere bei Kindern, die über 14 Jahre alt sind. Eine feste Altersgrenze für diese Regelung gibt es nicht, entscheidend ist der tatsächliche Betreuungsbedarf.
Die Freistellung bzw. Verlängerung der Freistellung beantragen Sie bitte formlos bei Ihrem Vorgesetzten. Es muss ein Nachweis über die Schließung beigefügt werden, soweit diese nicht allgemein bekannt ist. Das jeweils zuständige Referat der Personalabteilung ist über die Freistellung zu informieren.
Den Beschäftigten ist es grundsätzlich untersagt, Kinder an die Dienststelle mitzubringen. In besonderen Ausnahmefällen, wenn der Dienstbetrieb nicht mehr anderweitig sichergestellt werden kann, ist es erlaubt, das Kind vereinzelt und nur vorübergehend mit zur Dienststelle zu nehmen.
Die Freistellungsmöglichkeit gilt nicht während der Schulferien.
Das StMWK hat mit Schreiben vom 20.01.2021 darauf hingewiesen, dass sofern ein Beschäftigter eine Freistellung nach § 45 Abs. 2a SGB V in Anspruch nimmt, obgleich ein Arbeiten im Homeoffice zumindest teilweise möglich wäre, weitere Freistellungen nach den Sonderregelungen des Freistaates Bayern nicht mehr gewährt werden können (d. h. keine kumulative Anwendung von § 45 Abs. 2a SGB V und den Bayerischen Sonderregelungen.)