Kur
Kur
Arbeitnehmer
Im Arbeitnehmerbereich wird eine Heilkur wie eine Erkrankung gewertet:
Als Arbeitsunfähigkeit (§§ 21 und 22 TV-L) gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
Beamte
Für eine Kurmaßnahme (§ 14 UrlMV), deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat P2.