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Forschungsfreisemester

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Forschungsfreisemester

Forschungsfreisemester

Die Freistellung für Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und praxisbezogene Tätigkeit ist in Art. 11 BayHSchPG geregelt. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse der Stärkung der Eigenverantwortung der Hochschulen und der Flexibilität auf zentrale Vorgaben beschränkt.

Allgemeines

Danach können Professorinnen und Professoren für die Dauer von in der Regel einem Semester unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreit werden. Eine Befreiung setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird; der Umfang der Befreiungen nach Satz 1 darf im Semester ein Zehntel der besetzten Planstellen für Professoren und Professorinnen nicht überschreiten.

Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die bisherige Voraussetzung, dass der Professor seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor gelehrt hat, wird der Umfang der Befreiungen im Semester auf ein Zehntel der besetzten Planstellen für Professoren und Professorinnen begrenzt (Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG). Diese „Budgetierung“ gilt für den Bereich der jeweiligen Hochschule. In der Praxis muss grundsätzlich der bisherige Rhythmus von vier Jahren Lehre und einem anschließenden Freisemester beibehalten werden, um die 10%-Vorgabe erfüllen zu können.

Verfahren an der FAU

Anträge auf Genehmigung eines Forschungsfreisemesters sind mittels Antragsformular

  • zum 01.03. eines Jahres für das nachfolgende Wintersemester und
  • zum 01.09. eines Jahres für das nachfolgende Sommersemester

über die Fakultät einzureichen. Diese leitet die gesammelten Anträge an das Referat P2 der Zentralen Universitätsverwaltung weiter. Die Überprüfung bzw. Einhaltung der Antragsvoraussetzungen liegt im Verantwortungsbereich der Fakultät. Nach Art. 27 Abs. 1 BayHSchG stellt die Fakultät das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist. Der Dekan trägt im Zusammenwirken mit dem Studiendekan dafür Sorge, dass Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; dem Dekan steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Präzise Angaben unter Nr. 9 des Antragsformulars über die Namen und die wissenschaftliche Qualifikationen der Vertreter und den Umfang der Vertretung in Lehrveranstaltungsstunden sind deshalb unerlässlich. Der im Rahmen des Antragsverfahrens zu treffenden Feststellung der Fakultät kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben können je Fakultät für maximal 10% der mit Professorinnen und Professoren besetzten Planstellen Forschungsfreisemester für den gleichen Zeitraum gewährt werden. Die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Forschungsfreisemesters obliegt dem Präsidenten.

Ausnahmen/Besonderheiten

Probleme gibt es bei der Freistellung von Professoren und Professorinnen, welche die Wartezeit von vier Jahren abkürzen wollen oder kurz vor ihrem Ruhestand noch ein Forschungsfreisemesters beantragen. In diesen Sonderfällen wird von der Erteilung des Einvernehmens sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Regelmäßig wird die vorgezogene Gewährung von einer entsprechend längeren Wartezeit zum nächsten Forschungsfreisemester abhängig sein. Gewichtige Gründe für eine Gewährung kurz vor dem Ruhestand müssen vorliegen.

Musste wegen der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsgremiums der Hochschule, als Dekan oder Studiendekan ein Forschungsfreisemester verschoben werden, kann auf Antrag die erforderliche Wartezeit für die nächste Befreiung um diese Zeiten abgekürzt werden.

Dokumente zum Thema Forschungsfreisemester

  • Gewährung von Forschungsfreisemestern an Professoren (Art. 11 BayHSchPG) vom 17.03.2003
  • Anlage 1 zum Rundschreiben vom 17.03.2003
  • Antrag auf Freistellung von Dienstaufgaben nach Art. 61 Abs. 1 oder Abs. 2 BayHIG (M4000, Stand: 09.11.2022)
    Antrag auf Freistellung von Dienstaufgaben nach Art. 61 Abs. 1 oder Abs. 2 BayHIG (M4000, Stand: 09.11.2022)

 

 




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