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Lehrbefugnis – Privatdozent und außerplanmäßiger Professor

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Lehrbefugnis – Privatdozent und außerplanmäßiger Professor

Lehrbefugnis - Privatdozent und außerplanmäßiger Professor

Die Lehrbefugnis wird durch die FAU in dem Fachgebiet erteilt, in dem die Lehrbefähigung erworben wurde.

Erteilung der Lehrbefugnis und Führung der Bezeichnung Privatdozent (PD)

Für die Erteilung der Lehrbefugnis (Art. 98 Abs. 10 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)) ist ein formloser Antrag der an der FAU habilitierten Person notwendig. Dieser muss über die Fakultät an die Zentrale Universitätsverwaltung gerichtet werden. Die Lehrbefugnis kann auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität besitzt. Bei einer Umhabilitation an die FAU ist der Antrag durch die zuständige Fakultät zu stellen.

Welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind und welches Referat zuständig ist, kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

Erforderliche Unterlagen Beschäftigte der FAU Externe
(alle nicht an der FAU Beschäftigten, auch Beschäftigte des Universitätsklinikums)
Antrag x x
Lebenslauf — x
Zeugnis über Hochschulabschluss — x
Approbationsurkunde (Ärzte) — x
Promotionsurkunde — x
Habilitationsurkunde x x
Zuständiges Referat P2 P3

Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden. Privatdozenten sind Mitglieder der FAU (Art. 69 Abs. 1  Satz 1 BayHIG). Ein Beschäftigungsverhältnis wird durch die Erteilung der Lehrbefugnis nicht begründet; soweit ein Beschäftigungsverhältnis bereits besteht (z. B. als Akademischer Rat), bleibt dieses unberührt.

Bestellung zum außerplanmäßigen Professor (apl. Prof.)

Nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer (anrechenbar sind nur Semester in denen eine Lehrtätigkeit von mindestens 2 SWS erbracht wurde) kann der Präsident den Privatdozenten zum außerplanmäßigen Professor (Art. 69 Abs. 3 BayHIG) bestellen. Die Lehre sollte zudem überwiegend an der FAU erbracht worden sein.

Die Sechsjahresfrist kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen auf bis zu vier Jahre abgekürzt werden. Diese Voraussetzung wurde durch Beschluss der EUL insoweit definiert, als nur ein externer Ruf ein derartiges verkürztes Verfahren rechtfertigt. Darüber hinaus muss das Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen durch entsprechende Gutachten eingehend begründet werden.

Für die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist ein Antrag des Fakultätsrats notwendig. Welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind und welches Referat zuständig ist, kann wiederum aus der folgenden Tabelle ersehen werden:

Erforderliche Unterlagen Beschäftigte der FAU Externe
(alle nicht an der FAU Beschäftigten, auch Beschäftigte des Universitätsklinikums)
Begründeter Antrag der Fakultät x x
Aktualisierter Lebenslauf x x
Schriftenverzeichnis x x
Zeugnisse x
Aufstellung der seit Erteilung der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der jeweiligen SWS x x
Mindestens zwei Gutachten auswärtiger Hochschullehrer x x
Zuständiges Referat P 2 P 3

Außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen sind befugt, die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde zu führen (Art. 69 Abs. 4 BayHIG).

Lehrtätigkeit zur Aufrechterhaltung der Lehrbefugnis

Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren haben Ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayHIG).

Zur Aufrechterhaltung des Status als Privatdozent bzw. außerplanmäßiger Professor ist eine Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr erforderlich. Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, denen vor dem 01.06.2006 die Lehrbefugnis erteilt bzw. die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen wurde, sind weiterhin zu einer Lehrtätigkeit im Umfang von einer Semesterwochenstunde pro Studienjahr verpflichtet. Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht noch einmal den Sachverhalt:

PD und apl. Prof. bis 31.05.2006 PD und apl. Prof. ab 01.06.2006
Umfang der Lehrtätigkeit eine SWS pro Studienjahr zwei SWS pro Studienjahr
Rechtsgrundlage Art. 127 Abs. 1 BayHIG (Bestandschutz) Art. 98 Abs. 10 Satz 7 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG

Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis an der FAU stehen (Externe), sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit (sog. Titellehre) unentgeltlich zu erbringen, diese kann aber durch eine vergleichbare (vergütete) Lehrveranstaltung abgegolten werden.

Nähere Informationen zur Lehrvergütung (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 Satz 2 BayHIG) finden Sie unter dem Thema „Lehraufträge und Lehrvergütung„.

Widerruf der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn der Privatdozent (Art. 98 Abs. 10 Satz 7 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG oder außerplanmäßige Professor (Art. 69 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG):

  • zum Professor an einer deutschen Hochschule ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält oder
  • die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erworben hat (z.B. Umhabilitation an eine andere Universität) oder
  • vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr (bzw. einer Lehrveranstaltungsstunde pro Studienjahr, siehe Lehrtätigkeit zur Aufrechterhaltung der Lehrbefugnis) nicht erfüllt.

Die Lehrbefugnis ist zu widerrufen, wenn der Privatdozent oder außerplanmäßige Professor:

  • schriftlich verzichtet oder
  • zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht.

Liegt ein Grund für den Widerruf der Lehrbefugnis vor, ist das zuständige Referat durch die Fachbereichsverwaltung oder den Privatdozenten bzw. außerplanmäßigen Professor selbst zu informieren.

Mit dem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ und „Professor“ (Art. 70 Abs. 3 BayHIG).




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