Lehrverpflichtung
Lehrverpflichtung
Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten.
Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und der Zeitpunkt der Erbringung der Lehrverpflichtung wurden durch die Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) festgelegt.
Der Umfang der Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters (§ 2 Abs. 1 LUFV).
Eine Lehrveranstaltungsstunde wird vom Zeitaufwand her mit etwa 5 % der Arbeitszeit berechnet. Bei einer Lehrverpflichtung von 10 Lehrveranstaltungsstunden stünden rein rechnerisch noch 50 % der Arbeitszeit für andere, der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben zur Verfügung.
Die Überprüfung der Erfüllung der Lehrverpflichtung aller Lehrpersonen liegt im Zuständigkeitsbereich der Universität und innerhalb der Universität in der Verantwortung der Fakultät.
Innerhalb der Universität sind die Fakultäten zur Sicherstellung des Lehrangebots der Universität verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 BayHSchPG).
Nach Art. 21 Abs. 11 BayHSchG trägt der Vorsitzende des Leitungsgremiums im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin dafür Sorge, dass die Professoren und die Professorinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
Innerhalb der Fakultät trägt nach Art. 28 Abs. 4 BayHSchG der Dekan oder die Dekanin im Zusammenwirken mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin unbeschadet der Aufgaben des Vorsitzenden des Leitungsgremiums für die Einhaltung der Lehrverpflichtung Sorge; dem Dekan oder der Dekanin steht insofern ebenfalls ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
Aufgabe des Studiendekans oder der Studiendekanin ist es nach Art. 30 Abs. 2 BayHSchG insbesondere, darauf hinzuwirken, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studenten angemessen betreut werden.
Einzelheiten zum Ablauf des Überprüfungsverfahrens und der Einhaltung der Lehrverpflichtung sind im Rundschreiben vom 14.01.2019 geregelt.
Es gibt unter anderem folgende Ausnahmen und Besonderheiten
Die Vorlesungszeit an der FAU richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern.
Bei einer Änderung der Lehrverpflichtung (Wechsel der Deputatshöhe) im laufenden Semester ist seitens der Fakultät bzw. der zentralen Einrichtung ein Durchschnittswert zu berechnen. Dieser ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Lehrverpflichtung ins Verhältnis zur Vorlesungszeit zu setzen.
Beispiel anhand einer festgesetzten Lehrverpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für das WS 2018/2019:
01.10.2018 bis 31.12.2018: 2,50 SWS
01.01.2019 bis 31.03.2019: 5 SWS
In der Vorlesungszeit des WS 2018/2019 (15.10.2018 bis 21.12.2018 und 07.01.2019 bis 09.02.2019 = 102 Tage) hat der Mitarbeiter vom 15.10.2018 bis 21.12.2018 (= 68 Tage) eine Lehrverpflichtung von 2,5 SWS, und vom 07.01.2019 bis 09.02.2019 (= 34 Tage) eine Lehrverpflichtung von 5 SWS. Damit besteht ein durchschnittliches Lehrdeputat von 3,38 SWS für das WS 2018/2019.
Rechenweg: ((68 Tage x 2,5 SWS) + (34 Tage x 5 SWS)) / 102 Tage = 3,38 SWS.
Die Vorlesungszeiträume der FAU finden Sie unter https://www.fau.de/studium/im-studium/semestertermine/.
Die Lehrverpflichtung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen und der Dekane und Dekaninnen wird auf Antrag vom Wissenschaftsministerium festgesetzt.
Für die Dauer der Tätigkeit als Studiendekan oder Studiendekanin kann die Lehrverpflichtung ebenfalls reduziert werden. Auch hierfür ist das Wissenschaftsministerium zuständig.
Für die Dauer der Tätigkeit als Departmentsprecher oder Departmentsprecherin kann die Lehrverpflichtung reduziert werden. Diese Verringerung der Lehrverpflichtung ist allerdings nur möglich, wenn innerhalb derselben Lehreinheit die Verringerung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird und bei anderen Kollegen und Kolleginnen eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung stattfindet (§ 7 Abs. 8 LUFV).
Professoren können nur dann von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen befreit werden, wenn unter anderem die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt werden und insbesondere im normalen Unterrichtszyklus keine Unterbrechung eintritt. Wenn die Vertretung durch andere Professoren nicht in vollem Umfang übernommen werden kann, halten in der Praxis Professoren während ihres Forschungsfreisemesters weiterhin Lehrveranstaltungen bzw. betreuen ihre Examenskandidaten und Doktoranden selbst.
Die Erweiterte Universitätsleitung hat in ihrer Sitzung am 10.10.2005 beschlossen, dass Lehrveranstaltungen, die während eines Forschungsfreisemesters abgehalten werden, nicht auf das folgende Semester angerechnet werden können.
Einer generellen Freistellung von der Lehrverpflichtung im Rahmen von Austauschprogrammen bei entsprechender Erbringung der Lehrleistung durch die Austauschpartner wurde seitens des Wissenschaftsministeriums nicht entsprochen. Der Umfang der notwendigen Ermäßigung erfordert eine Einzelfallprüfung.
Dabei muss nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen Bestandteil dieser Prüfung auch sein, ob es für die Teilnahme an Austauschprogrammen mit ausländischen Hochschulen der Gewährung von Sonderurlaub bedarf oder ob eine Lehrverpflichtungsermäßigung ausreicht.
Dokumente zum Thema Lehrverpflichtung
- Ausfüllhinweise Lehrverpflichtung (Stand: März 2019)
- Rundschreiben zur Überprüfung der Lehrtätigkeit vom 14.01.2019
- Rundschreiben zur Berichtspflicht gemäß § 8 LUFV und Ausgleich der Lehrverpflichtung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern vom 31.07.2017
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27.05.1994 Nr. X/2 – 23/87 183 (Mentorentätigkeit)
- Dokumentation der Mentorentätigkeit
Dokumentation der Mentorentätigkeit - Formblatt Deputatsbogen (M3005, Stand: 01.04.2017)
Formblatt Deputatsbogen (M3005, Stand: 01.04.2017) - Festsetzung der Lehrverpflichtung/Ermäßigung (M3007, Stand: 26.01.2016)
Festsetzung der Lehrverpflichtung/Ermäßigung (M3007, Stand: 26.01.2016)