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Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtung

Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten.

Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und der Zeitpunkt der Erbringung der Lehrverpflichtung wurden durch die Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) festgelegt.

Der Umfang der Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters (§ 2 Abs. 1 LUFV).

Eine Lehrveranstaltungsstunde wird vom Zeitaufwand her mit etwa 5 % der Arbeitszeit berechnet. Bei einer Lehrverpflichtung von 10 Lehrveranstaltungsstunden stünden rein rechnerisch noch 50 % der Arbeitszeit für andere, der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben zur Verfügung.

Zuständigkeiten

Die Überprüfung der Erfüllung der Lehrverpflichtung aller Lehrpersonen liegt im Zuständigkeitsbereich der Universität und innerhalb der Universität in der Verantwortung der Fakultät.

Innerhalb der Universität sind die Fakultäten zur Sicherstellung des Lehrangebots der Universität verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 BayHSchPG).

Nach Art. 21 Abs. 11 BayHSchG trägt der Vorsitzende des Leitungsgremiums im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin dafür Sorge, dass die Professoren und die Professorinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

Innerhalb der Fakultät trägt nach Art. 28 Abs. 4 BayHSchG der Dekan oder die Dekanin im Zusammenwirken mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin unbeschadet der Aufgaben des Vorsitzenden des Leitungsgremiums für die Einhaltung der Lehrverpflichtung Sorge; dem Dekan oder der Dekanin steht insofern ebenfalls ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

Aufgabe des Studiendekans oder der Studiendekanin ist es nach Art. 30 Abs. 2 BayHSchG insbesondere, darauf hinzuwirken, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studenten angemessen betreut werden.

Einzelheiten zum Ablauf des Überprüfungsverfahrens und der Einhaltung der Lehrverpflichtung sind im Rundschreiben vom 14.01.2019 geregelt.

Es gibt unter anderem folgende Ausnahmen und Besonderheiten

Überschreitung und Unterschreitung der individuellen Lehrverpflichtung

Unter der Voraussetzung, dass nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrpersonen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, ihre Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend überschreiten oder unterschreiten und einen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt herbeiführen. Hierzu ist die vorherige Zustimmung des Dekans oder der Dekanin erforderlich. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen insgesamt bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich von Unterschreitungen ist innerhalb der folgenden zwei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen; Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Fakultät Lehrpersonen den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen (§ 2 Abs. 4 LUFV).

Vorübergehende Erhöhung oder Verminderung der Lehrverpflichtung bei Professoren

Die Lehrverpflichtung von Professoren und Professorinnen kann befristet um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden höher festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professoren und Professorinnen vorübergehend zusätzlich Aufgaben der Lehre in ihrem Fach wahrnehmen. Sie kann befristet auf bis zu zwei LVS ermäßigt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professoren vorübergehend zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen. Abweichungen sind innerhalb der gleichen Lehreinheit im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen. Es genügt, dass der Ausgleich der entfallenden Lehrkapazität aus Mitteln öffentlicher oder privater Dritter finanziert wird (§ 7 Abs. 7 LUFV).

Erbringung des Lehrangebots

Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen haben ihr Lehrangebot unter Berücksichtigung der curricularen Notwendigkeiten bei voller Lehrverpflichtung grundsätzlich an mehr als zwei Tagen in der Woche innerhalb der Vorlesungszeit zu erbringen. Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden (§ 4 Abs. 2 LUFV).

Die Vorlesungszeit an der FAU richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern.

Änderung der Lehrverpflichtung bzw. Ein- oder Austritt im laufenden Semester

Bei einer Änderung der Lehrverpflichtung (Wechsel der Deputatshöhe) im laufenden Semester ist seitens der Fakultät bzw. der zentralen Einrichtung ein Durchschnittswert zu berechnen. Dieser ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Lehrverpflichtung ins Verhältnis zur Vorlesungszeit zu setzen.

Beispiel anhand einer festgesetzten Lehrverpflichtung einer Lehrperson für das SoSe 2021:  

01.04.2021 bis 30.06.2021: 2,50 LVS

01.07.2021 bis 30.09.2021: 5 LVS

In der Vorlesungszeit des SoSe 2021 (12.04.2021 bis 16.07.2021 = 96 Tage) hat der Mitarbeiter vom 12.04.2021 bis 30.06.2021 (= 80 Tage) eine Lehrverpflichtung von 2,5 LVS, und vom 01.07.2021 bis 16.07.2021 (= 16 Tage) eine Lehrverpflichtung von 5 LVS. Damit besteht ein durchschnittliches Lehrdeputat von 2,92 LVS für das SoSe 2021.

Rechenweg: ((80 Tage x 2,5 LVS) + (16 Tage x 5 LVS)) / 96 Tage = 2,92 LVS.

Die Berechnung des Lehrdeputats bei wechselnder Lehrverpflichtung innerhalb eines laufenden Vorlesungszeitraumes kann mittels einer Berechnungsformel erfolgen: Berechnungsformel WiSe 2022/2023 bzw. Berechnungsformel SoSe 2023.

Die Vorlesungszeiträume der FAU finden Sie unter https://www.fau.de/studium/im-studium/semestertermine/.

Ermäßigung für Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen / Dekane und Dekaninnen / Studiendekane und Studiendekaninnen / Departmentsprecher und Departmentsprecherinnen

Die Lehrverpflichtung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen und der Dekane und Dekaninnen wird auf Antrag vom Wissenschaftsministerium festgesetzt.

Für die Dauer der Tätigkeit als Studiendekan oder Studiendekanin kann die Lehrverpflichtung ebenfalls reduziert werden. Auch hierfür ist das Wissenschaftsministerium zuständig.

Für die Dauer der Tätigkeit als Departmentsprecher oder Departmentsprecherin kann die Lehrverpflichtung reduziert werden. Diese Verringerung der Lehrverpflichtung ist allerdings nur möglich, wenn innerhalb derselben Lehreinheit die Verringerung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird und bei anderen Kollegen und Kolleginnen eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung stattfindet (§ 7 Abs. 8 LUFV).

Anrechnung von abgehaltenen LVS während eines FFS

Professoren können nur dann von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen befreit werden, wenn unter anderem die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt werden und insbesondere im normalen Unterrichtszyklus keine Unterbrechung eintritt. Wenn die Vertretung durch andere Professoren nicht in vollem Umfang übernommen werden kann, halten in der Praxis Professoren während ihres Forschungsfreisemesters weiterhin Lehrveranstaltungen bzw. betreuen ihre Examenskandidaten und Doktoranden selbst.

Die Erweiterte Universitätsleitung hat in ihrer Sitzung am 10.10.2005 beschlossen, dass Lehrveranstaltungen, die während eines Forschungsfreisemesters abgehalten werden, nicht auf das folgende Semester angerechnet werden können.

Lehrverpflichtung im Rahmen von Austauschprogrammen

Einer generellen Freistellung von der Lehrverpflichtung im Rahmen von Austauschprogrammen bei entsprechender Erbringung der Lehrleistung durch die Austauschpartner wurde seitens des Wissenschaftsministeriums nicht entsprochen. Der Umfang der notwendigen Ermäßigung erfordert eine Einzelfallprüfung.

Dabei muss nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen Bestandteil dieser Prüfung auch sein, ob es für die Teilnahme an Austauschprogrammen mit ausländischen Hochschulen der Gewährung von Sonderurlaub bedarf oder ob eine Lehrverpflichtungsermäßigung ausreicht.

Erholungsurlaub

Die Gewährung von Erholungsurlaub für Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen regelt Art. 5 Absatz 3 BayHSchPG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Personen mit Lehrverpflichtung ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen haben, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn eine geplante Lehrveranstaltung wegen Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson nicht stattfinden kann, gilt das Lehrdeputat für die Lehrperson für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erbracht. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit muss das Deputat somit nicht nachgeholt werden.

Wird die Lehrveranstaltung vertretungsweise durch eine andere Lehrperson erbracht, kann die Lehrveranstaltung aber dennoch im Umfang der Vertretung auf das Deputat des Vertretenden angerechnet werden.

Dokumente zum Thema Lehrverpflichtung

  • Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV)
  • Ausfüllhinweise Lehrverpflichtung (Stand: 20.10.2022)
  • Rundschreiben zur Überprüfung der Lehrtätigkeit vom 14.01.2019
  • Rundschreiben zur Berichtspflicht gemäß § 8 LUFV und Ausgleich der Lehrverpflichtung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern vom 31.07.2017
  • Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27.05.1994 Nr. X/2 – 23/87 183 (Mentorentätigkeit)
  • Dokumentation der Mentorentätigkeit
    Dokumentation der Mentorentätigkeit
  • Formblatt Deputatsbogen (M3005, Stand: 20.10.2022)
    Formblatt Deputatsbogen (M3005, Stand: 20.10.2022)
  • Festsetzung der Lehrverpflichtung/Ermäßigung (M3007, Stand: 02.02.2021)
    Festsetzung der Lehrverpflichtung/Ermäßigung (M3007, Stand: 02.02.2021)



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