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Akademische Räte / Akademische Oberräte auf Zeit

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Akademische Räte / Akademische Oberräte auf Zeit

Akademische Räte / Akademische Oberräte auf Zeit

Personalkategorie Akademischer Rat / Akademischer Oberrat auf Zeit

Das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) unterscheidet zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit und ohne Weiterqualifizierungsaufgaben. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademische Rätin oder Akademischer Oberrat oder Akademische Oberrätin oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Das Beamtenverhältnis auf Zeit von Akademischen Räten ist zunächst auf drei Jahre befristet. Voraussetzung für die Ernennung zum Akademischen Rat ist u.a. die Promotion oder eine Zweite Staatsprüfung. Ausnahmen hiervon gibt es für ingenieurwissenschaftliche Fächer und für die katholische und evangelische Theologie. Das Dienstverhältnis als Akademischer Rat oder Akademische Rätin kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit ist eine Ernennung zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin möglich. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat setzt voraus, dass die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren vorliegen (in der Regel also die Habilitation). Das Dienstverhältnis auf Zeit eines Akademischen Oberrats oder einer Akademischen Oberrätin ist auf bis zu vier Jahre begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Zeiten als Akademischer Rat auf Zeit verlängern nicht das Dienstverhältnis des Akademischen Oberrats.

Stellen für Akademische Räte auf Zeit können auch mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (E 13 TV-L) besetzt werden. Die Stellenwertigkeiten für Akademische Oberräte auf Zeit sind Poolstellen und werden nach Bedarf den jeweiligen Einrichtungen zugewiesen (Unterschied zwischen A13 und A14).

Dokumente zum Thema Akademische Räte / Akademische Oberräte auf Zeit

  • Einstellung / Ernennung von Akademischen Räten im Beamtenverhältnis auf Zeit (A1160, Stand: 14.09.2022)
  • Einstellung / Ernennung von Akademischen Räten im Beamtenverhältnis auf Zeit (A1160, Stand: 14.09.2022)
  • Einstellung / Ernennung von Akademischen Oberräten im Beamtenverhältnis auf Zeit (A1170, Stand: 14.09.2022)
  • Einstellung / Ernennung von Akademischen Oberräten im Beamtenverhältnis auf Zeit (A1170, Stand: 14.09.2022)

Weitere Informationen

  • Voraussetzungen für die Einstellung von Akademischen Räten auf Zeit und entsprechende Arbeitnehmer (Rundschreiben vom 12.03.2018)
  • Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen in der Personalkategorie der Akademischen Räte oder Akademischen Rätinnen auf Zeit (WFKMS vom 23.02.2010)
  • Einstellung von wissenschaftlichem Personal (Beamtenverhältnis)



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