Beschäftigung von Mitarbeitern ausländischer Staatsangehörigkeit (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis)
Beschäftigung von Mitarbeitern ausländischer Staatsangehörigkeit (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis)
Grundsätzliches
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) zum 01.01.2005 wird nur noch zwischen zwei Aufenthaltstiteln unterschieden, der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Arbeitserlaubnis gibt es nur noch eine Anlaufstelle: die Ausländerbehörde. Sie legt in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit im Rahmen des Aufenthaltstitels auch fest, ob und in welchem Umfang der Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung zulässig ist, ergibt sich somit unmittelbar aus dem Aufenthaltstitel.
Ausländer aus EU-Staaten bzw. dem EWR
Bürger der Europäischen Union (mit den im folgenden genannten Ausnahmen), und der EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sind seit dem 01.01.2005 freizügigkeitsberechtigt, d. h. sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird von der Meldebehörde im Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Bürger aus den EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Tschechien, Slowenien und Ungarn benötigen bis auf weiteres zusätzlich weiterhin eine Arbeitserlaubnis, die bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und ebenfalls zusammen mit den Einstellungsunterlagen vorzulegen ist.
Für die Beschäftigung von Ausländern erforderliche Dokumente
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Vor Aufnahme einer Tätigkeit an der Universität ist eine Kopie des Reisepasses mit dem Aufenthaltstitel vorzulegen, der einen entsprechenden Zusatz über die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung enthält.
Beispiele:
„Erlaubt ist eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Promotion am Institut XY.“ „Beschäftigung nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Lehrstuhl XY gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“
Besonderheiten bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften:
Nach § 16 Abs. 3 AufenthG dürfen Studenten während des Studiums 120 (ganze) Arbeitstage oder 240 halbe Arbeitstage pro Jahr beschäftigt werden. Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Der Aufenthaltstitel enthält einen entsprechenden Zusatz.
Bei wissenschaftlichen Hilfskräften sind häufig Auflagen wie z.B.: „Erlischt mit Beendigung der Promotion an der Universität Erlangen-Nürnberg (Institut XY). Beschäftigung bis zu 120 ganzen Tagen oder 240 halben Arbeitstagen im Kalenderjahr gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“.
Hierbei werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt, wobei Arbeiten bis zu 4 Stunden pro Tag als halbe Tage gelten. Nachweispflichtig gegenüber der Universität sind dabei die Beschäftigten.
Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR
Vorzulegen ist eine Kopie des Reisepasses sowie die Freizügigkeitsbescheinigung.
Eine Arbeitserlaubnis müssen nur Staatsangehörige der Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Tschechien, Slowenien und Ungarn vorlegen, die als nichtwissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt werden sollen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter bedürfen keiner Arbeitserlaubnis.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten zum Thema Aufenthaltsrecht des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr.