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Eingruppierung der Arbeitnehmer

Eingruppierung der Arbeitnehmer

Anlässlich einer Einstellung muss festgelegt werden, welche Vergütung (Entgelt) der Beschäftigte für seine Arbeitsleistung erhalten soll. Die Eingruppierung ist notwendig als Basis für die Berechnung des Entgelts. Unter Eingruppierung versteht man die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Rechtliche Grundlagen der Eingruppierung sind der TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Tätigkeitsmerkmale

Die Entgeltordnung enthält die Tätigkeitsmerkmale, anhand derer die Zuordnung zu den Entgeltgruppen und damit die Eingruppierung erfolgt. Für verschiedene Berufsgruppen gibt es besondere Merkmale im Teil II, z. B. für Medizinisch-Technische Assistenten, für Techniker, für Ingenieure, für Forscher, etc.; sowie im Teil III für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die nicht in Teil II oder III zu finden sind, werden dem Allgemeinen Teil (Teil I) der Entgeltordnung zugeordnet.

Bei den Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich zum Großteil um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Bedeutung ist häufig nicht identisch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dies wird deutlich an dem Merkmal „selbständige Tätigkeiten“: im Allgemeinen versteht man darunter, dass jemand ohne Anleitung arbeitet. Nach der tariflichen Definition ist darüber hinaus eine eigene Entscheidung des Arbeitnehmers über den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis sowie eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs gefordert.

Fallgruppen

Eine Entgeltgruppe ist häufig in mehrere Fallgruppen (FG) unterteilt. Die Entgeltgruppen bauen aufeinander auf. Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe entwickeln sich meist aus der vorausgegangenen niedrigeren Entgeltgruppe. Das bedeutet, dass z. B. für die Eingruppierung in E 12 (Merkmal: das Maß der mit den Tätigkeiten verbundenen Verantwortung hebt sich erheblich aus der E 11 heraus) zu prüfen ist, ob die Anforderungen der aufeinander aufbauenden E 11, E 10 und E 9 erfüllt sind (Merkmale E 11: die Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E 10 heraus; E 9: die Tätigkeit hebt sich dadurch aus der E 9 FG 2 heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist; E 9 FG 2: die Tätigkeit erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen).

Zur Feststellung der Entgeltgruppe ist das Formblatt A1011 (bzw. A1012) auszufüllen, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Teil I oder Teil II der Entgeltordnung zugeordnet werden können.

Arbeitsvorgänge

Zunächst muss die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten betrachtet und in Arbeitsvorgänge aufgeteilt, sowie der jeweilige zeitliche Anteil an der Gesamtarbeitszeit ermittelt werden. Dabei kann es hilfreich sein, sich an den Arbeitsergebnissen zu orientieren. Tätigkeiten, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen, sind als ein Arbeitsvorgang zu behandeln.

Beispiel: Für einen Mitarbeiter in der Registratur ist das Heraussuchen einer Akte ein eigener Arbeitsvorgang, für einen Sachbearbeiter in der Verwaltung jedoch nur Teil eines Vorganges.

Die Arbeitsvorgänge sind mit dem jeweiligen Zeitanteil in Nr. 3 des Formblattes A1011 aufzulisten.

Begründung der Anforderungen

Die Bewertung der Arbeitsvorgänge erfolgt im nächsten Schritt. Dazu sind die Anforderungen an die Tätigkeit in Nr. 4 des Formblattes einzutragen und zu begründen (z. B.: Es handelt sich bei Arbeitsvorgang Nr. 1 um besonders schwierige Tätigkeiten, weil …, die Aufgabe Nr. 2 ist besonders verantwortungsvoll, weil …). Es genügt nicht, nur den Wortlaut der Merkmale der Entgeltordnung zu zitieren.

Findung der maßgebliche Entgeltgruppe

Durch den Vergleich der tatsächlichen Tätigkeiten mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung ergibt sich dann die maßgebliche Entgeltgruppe. Wenn im Ergebnis mindestens die in der Hälfte der Arbeitszeit anfallenden Tätigkeiten den Merkmalen einer Entgeltgruppe entsprechen, ist der Beschäftigte in diese Entgeltgruppe eingruppiert (Nr. 5 des Formblattes).

Beispiel:

  • Arbeitsvorgang Nr. 1, zeitlicher Umfang 30 %, erfüllt Merkmale der E 10
  • Arbeitsvorgang Nr. 2, zeitlicher Umfang 35 %, erfüllt Merkmale der E 10
  • Arbeitsvorgang Nr. 3, zeitlicher Umfang 35 %, erfüllt Merkmale der E 11
  • Ergebnis: Der Beschäftigte ist in E 10 eingruppiert.

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

Zur Feststellung der Entgeltgruppe von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ist der Vordruck A1301 zu verwenden. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Teil III der Entgeltordnung

Höhergruppierung

Die Eingruppierung kann sich ändern durch eine Höhergruppierung. Bei einer Höhergruppierung handelt es sich um die Übertragung einer anderen, höherwertigeren Tätigkeit, die mit einer neuen Eingruppierung verbunden ist; wobei höherwertigere Tätigkeiten nur dann übertragen werden dürfen, wenn eine entsprechende Planstelle vorhanden ist.

keine Berücksichtigung für Eingruppierung

Für die Eingruppierung können insbesondere nicht berücksichtigt werden: die Eingruppierung des Vorgängers, die Qualität der geleisteten Arbeit, die anfallende Arbeitsmenge, die persönliche Qualifikation (soweit sie nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben bzw. Merkmal der Entgeltordnung ist).

Höhe des Entgelts

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den in der Entgelttabelle festgelegten Beträgen.

Bei Beschäftigten, die vor dem 01.11.2006 eingestellt wurden, ergibt sich die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe aus dem TVÜ-L. Bei Einstellungen ab dem 01.11.2006 erhalten Arbeitnehmer die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. Falls eine mindestens einjährige Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit nachgewiesen werden wird, ist ggf. eine Zuordnung zur Stufe 2 bereits bei der Einstellung möglich. Die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 3 durch Berücksichtigung vorheriger Tätigkeiten ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung der Personalabteilung möglich.

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständigen Personalsachbearbeiter.

Dokumente zum Thema Eingruppierung der Arbeitnehmer

  • Rundschreiben zur Entgeltordnung zum TV-L vom 01.03.2012
  • Feststellung der Entgeltgruppe (Tätigkeitsbeschreibung) (A 1011, Stand: 2020)
    Feststellung der Entgeltgruppe (Tätigkeitsbeschreibung) (A 1011, Stand: 2020)
  • vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (A1012, Stand: 2020)
    vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (A1012, Stand: 2020)
  • Feststellung der Entgeltgruppe zu Teil III der Entgeltordnung (A1301, Stand: 2020)
    Feststellung der Entgeltgruppe zu Teil III der Entgeltordnung (A1301, Stand: 2020)
  • Rundschreiben vom 13.09.2012 zur Feststellung der Entgeltgruppe für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis (TV-L)
  • Beispiel vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (Forscher) (A1012, Stand: 24.10.2018)
  • Beispiel vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (Wissenschaftler allgemein) (A1012, Stand: 24.10.2018)
  • Beispiel vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (LfbA) (A1012, Stand: 24.10.2018)
  • Beispiel vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (DFG-Forscher) (A1012, Stand: 09.03.2020)
  • Rundschreiben vom 12.04.2022 zu Auszuübende Tätigkeiten und Eingruppierung



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