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Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA)

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Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA)

Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA)

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben (LfbA) übertragen werden.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben können an bayerischen Hochschulen grundsätzlich sowohl im Angestellten- als auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Angestellte können befristet oder unbefristet beschäftigt werden (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG i.V.m. § 3 ElbAV) und Beamte werden stets unbefristet beschäftigt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG i.V.m. § 1 ElbAV). LfbA gehören zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal.

Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Einstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElbAV der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in dem Fach, in dem die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben ausgeübt werden soll. Weitere Voraussetzung ist die erfolgreich abgeschlossene Promotion oder eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung im entsprechenden Fach (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) ElbAV) oder die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) ElbAV). Anschließend muss eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach mindestens zwei Jahre hauptberuflich ausgeübt worden sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElbAV). Von den beiden zuletzt genannten Voraussetzungen sind ggf. jeweils Ausnahmen zulässig.

Befristungsmöglichkeiten

Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind wegen des hohen Lehranteils von mindestens 65 % ihrer Arbeitszeit (siehe Lehrverpflichtung) nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des WissZeitVG ausgenommen. Solange die Lehre wissenschaftlich ist, die anderweitigen Tätigkeiten auch wissenschaftlichen Charakter aufweisen und die Person sich weiterqualifiziert, kann die Befristung über das WissZeitVG erfolgen. Die „wissenschaftliche“ Lehre ist mit dem Formular „vereinfachte Feststellung der Entgeltgruppe (LfbA) (A1012)“ zu bestätigen. Eine wissenschaftliche Lehre liegt nach verschiedenen Gerichtsurteilen vor, wenn keine reine Vermittlung von Tatsachen erfolgt, sondern auch Erkenntnisse, die aus der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit (vor allem Forschung) resultieren, vermittelt werden.

Ansonsten ist die sachgrundlose Befristung über § 14 Abs. 2 TzBfG (kein vorheriges Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern) bzw. unter Angabe eines Befristungsgrundes die Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG möglich.

Aufgabenbereiche

Einer Lehrkraft für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (§ 56 HRG und Art. 24 Abs. 3 BayHSchPG). Sie übt dabei insbesondere Lehr- und Prüfungstätigkeiten aus.

Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben wird nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit, der sie zugeordnet ist, tätig (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG). Die Erfüllung der Lehrverpflichtung richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen ebenfalls nach den Anordnungen der Vorgesetzten.

Im Bereich der Sprachausbildung kommt es darüber hinaus vor allem auf die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in einer Fremdsprache und je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur des jeweiligen Landes an.

Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung beträgt seit 01.09.2004 für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen grundsätzlich, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, bei Vollbeschäftigung 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Dies entspricht einem Arbeitszeitanteil zwischen 65 % und 90 %.

Um die unterrichtsfreie Zeit verstärkt für die wissenschaftliche Lehre zu nutzen, sollen Lehrpersonen, denen in der unterrichtsfreien Zeit keine oder nur in geringem Umfang Aufgaben außerhalb der Lehre obliegen, außerhalb der Vorlesungszeit zusätzliche Lehraufgaben anstelle anderer Aufgaben übertragen werden (§ 2 Abs. 6 Satz 2 LUFV).




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