Leiharbeit / Zeitarbeit
Leiharbeit / Zeitarbeit
Nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14.02.2012 sollen Zeitarbeitsfirmen nur in begründeten Ausnahmefällen beauftragt werden, vgl. Rundschreiben vom 30.10.2012.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Beauftragung der Zeitarbeitsfirma erfolgt für die FAU dezentral, d. h. durch die jeweilige Einrichtung.
- Da der Einsatz von Leiharbeitnehmern allenfalls in Einzelfällen kurzfristig zur Überbrückung von Personalengpässen erfolgen darf, ist die Beauftragung einer Zeitarbeitsfirma mittels freihändiger Vergabe möglich. Dazu sind Angebote mehrerer Firmen einzuholen.
- Die Leistungsbeschreibung, die dazu erstellt wird, enthält die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, die wöchentliche Arbeitszeit ggf. die Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage sowie eine Kurzbeschreibung des Aufgabeninhalts und der Anforderungen. Darüber hinaus muss ein Kriterium zum Equal-Pay-Grundsatz aufgenommen werden. Konkret ist zu verlangen, dass die beauftragte Firma der/dem Leiharbeitnehmer/in ein Entgelt zahlt, das sich bei Anwendung der für die Beschäftigten des Freistaats Bayern jeweils gültigen Entgelttabellen des TV-L errechnen würde. Bei der Berechnung des Entgelts ist der jeweilige Betrag der Stufe 1 der Entgeltgruppe des TV-L anzusetzen.
- Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung wie bei einer Einstellung, wenn die Leiharbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert werden. Davon ist auszugehen, wenn die Beschäftigung für die Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, den zuständigen Personalrat zu informieren und das weitere Beteiligungsverfahren abzusprechen.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in der Personalabteilung.
Dokumente zum Thema Leiharbeit / Zeitarbeit
Rundschreiben zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vom 30.10.2012