Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Grundsätzlich darf für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst keine Vergütung gezahlt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§§ 9 bis 11 BayNV, §§ 16 bis 18 BayHSchLNV).
Sofern für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichgestellten Dienst eine Vergütung bezahlt wird, besteht nach § 10 BayNV bzw. § 17 BayHSchLNV die Verpflichtung, diese Vergütung in voller Höhe oder unter Belassung eines Freibetrages an den Dienstherrn abzuliefern. Auch von dieser Ablieferungspflicht gibt es Ausnahmen (§ 11 BayNV, § 18 BayHSchLNV). Eine Ablieferungspflicht kann auch für die nach TV-L beschäftigten Arbeitnehmer zur Auflage für die Nebentätigkeit gemacht werden (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 40 TV-L).
Auskünfte hierzu erteilt Referat P6.