Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer
Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer
Begriffsbestimmung
Nebentätigkeit
Nebentätigkeit ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Berater für eine private Firma, wäre zum Beispiel eine Nebenbeschäftigung.
Öffentliches Ehrenamt
Keine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines (echten) öffentlichen Ehrenamtes.
Hauptamt
Kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung ist die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihrem Inhalt nach zum Aufgabenkreis des jeweiligen Hauptamtes gehören und durch Erweiterung des Hauptamtes zum Inhalt des Hauptamtes gemacht werden können. Die Übertragung von Aufgaben für den Freistaat Bayern (insbesondere für die eigene Behörde) als Nebentätigkeit ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgaben die Gesamtaufgaben des Hauptamtes einen Umfang annehmen, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr bewältigt werden kann. Wenn die Abwicklung solcher Aufgaben zu einem Diensteinsatz von Mitarbeitern über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus führt, ist Mehrarbeit anzuordnen und durch Gewährung von Freizeit wieder auszugleichen. Soweit Mittel zur Verfügung stehen, könnte allenfalls die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung in Frage kommen oder, bei Teilzeitbeschäftigten, evtl. eine zeitlich befristete Anhebung der Arbeitszeit. Diese Möglichkeiten müssten im Einzelfall mit dem zuständigen Personalreferat abgeklärt werden.
Bei Aufträgen Dritter, z.B. bei Forschungsaufträgen kann ein und dieselbe Aufgabe eine Nebenbeschäftigung oder aber eine dem Hauptamt zuzurechnende Dienstaufgabe sein. Um eine Dienstaufgabe handelt es sich, wenn der Auftraggeber eine Leistung der Universität bzw. einer ihrer Einrichtungen wünscht, welche dementsprechend im Namen und unter Verwendung des Briefkopfes der Universität oder einer ihrer Einrichtungen erbracht wird. Die Vergütung fließt in diesem Fall dem Staat zu, der im Haftungsfall auch einzutreten hat. Der Abschluss von Werkverträgen mit Institutsmitarbeitern im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben sowie Honorarzahlungen an die Projektleiter oder Mitarbeiter sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Um eine Nebenbeschäftigung handelt es sich, wenn der Auftraggeber die persönliche Leistung eines bestimmten Mitglieds der Universität wünscht, die dann allein unter dem Namen des Betreffenden und unter Verwendung von dessen (Privat-)Briefkopf erbracht wird und für die der Betreffende auch persönlich haftet.
Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Abs. 4 in der Fassung des § 40 Nr. 2 TV-L (Sonderregelung für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen):
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn dies geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
Erläuterung:
Sämtliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen, bei der Anzeige müssen Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit gemacht werden.
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten folgende Beschränkungen:
- Der Beschäftigte darf bei der Ausübung der Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers tangieren (keine Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung, kein Verstoß gegen ein zulässiges Wettbewerbsverbot etc.)
- Die Summe der Arbeitszeit aus dem Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis darf die Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 3 ff. ArbZG)
- Die Nebentätigkeit darf nicht als Schwarzarbeit ausgeübt werden (vgl. § 1 Schwarzarbeitsgesetz)
- Die Nebentätigkeit darf nicht während des Erholungsurlaubs ausgeübt werden.
- Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Rahmen einer Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Für die Zahlung eines eventuell anfallenden Nutzungsentgeltes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
- Für die Ablieferungspflicht gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften
Verfahren und Zuständigkeit
Für den Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten verwenden Sie bitte das offizielle Antrags- bzw. Anzeigeformular. Dies ist rechtzeitig, d.h. 4 Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit, über den Dienstvorgesetzten (bei Professoren: Dekan) an das Referat P6 der ZUV zu senden.
Für nebentätigkeitsrechtliche Angelegenheiten der Professoren des Universitätsklinikums ist die Verwaltung des Klinikums zuständig.