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Nebentätigkeiten der Beamten

Begriffsbestimmung

Nebenamt

Das Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Die Ausübung eines Lehrauftrags für eine staatliche Fachhochschule durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unserer Universität, wäre zum Beispiel die Übertragung eines Nebenamts.

Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Berater für eine private Firma, wäre zum Beispiel eine Nebenbeschäftigung.

Öffentliches Ehrenamt

Keine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines (echten) öffentlichen Ehrenamtes.

Hauptamt

Kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung ist die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihrem Inhalt nach zum Aufgabenkreis des jeweiligen Hauptamtes gehören und durch Erweiterung des Hauptamtes zum Inhalt des Hauptamtes gemacht werden können. Die Übertragung von Aufgaben für den Freistaat Bayern (insbesondere für die eigene Behörde) als Nebentätigkeit ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgaben die Gesamtaufgaben des Hauptamtes einen Umfang annehmen, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr bewältigt werden kann. Wenn die Abwicklung solcher Aufgaben zu einem Diensteinsatz von Mitarbeitern über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus führt, ist Mehrarbeit anzuordnen und durch Gewährung von Freizeit wieder auszugleichen. Soweit Mittel zur Verfügung stehen, könnte allenfalls die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung in Frage kommen oder, bei Teilzeitbeschäftigten, evtl. eine zeitlich befristete Anhebung der Arbeitszeit. Diese Möglichkeiten müssten im Einzelfall mit dem zuständigen Personalreferat abgeklärt werden.

Bei Aufträgen Dritter, z.B. bei Forschungsaufträgen kann ein und dieselbe Aufgabe eine Nebenbeschäftigung oder aber eine dem Hauptamt zuzurechnende Dienstaufgabe sein. Um eine Dienstaufgabe handelt es sich, wenn der Auftraggeber eine Leistung der Universität bzw. einer ihrer Einrichtungen wünscht, welche dementsprechend im Namen und unter Verwendung des Briefkopfes der Universität oder einer ihrer Einrichtungen erbracht wird. Die Vergütung fließt in diesem Fall dem Staat zu, der im Haftungsfall auch einzutreten hat. Der Abschluss von Werkverträgen mit Institutsmitarbeitern im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben sowie Honorarzahlungen an die Projektleiter oder Mitarbeiter sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Um eine Nebenbeschäftigung handelt es sich, wenn der Auftraggeber die persönliche Leistung eines bestimmten Mitglieds der Universität wünscht, die dann allein unter dem Namen des Betreffenden und unter Verwendung von dessen (Privat-)Briefkopf erbracht wird und für die der Betreffende auch persönlich haftet.

Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG):

Die wesentlichen Grundsätze des Nebentätigkeitsrechts sind für Beamte in den Art. 81 bis 86 des BayBG geregelt.

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSchLNV):

Die BayHSchLNV gilt für das in Art. 2 Abs. 1 Bayer. Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) genannte hauptberufliche Personal (Professoren, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Soweit dieses Personal im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt wird, gilt die BayHSchLNV entsprechend.

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV):

Die BayNV enthält Vorschriften für das verbeamtete nicht von der BayHSchLNV erfasste Personal.

Art der Nebentätigkeit

Im Beamtenbereich wird unterschieden zwischen

Allgemein genehmigten Nebentätigkeiten

Unter den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gibt es allgemein genehmigte Nebentätigkeiten (§ 7 BayNV, § 11 BayHSchLV) dazu zählen:

  • geringfügige Nebentätigkeiten. Voraussetzungen: alle Nebentätigkeiten werden außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt, dienstliche Interessen werden nicht beeinträchtigt und die jährlichen Einkünfte für diese Nebentätigkeit liegen unter 1.230.- € (1.843.- € im nicht wissenschaftlichen Bereich);
  • Betreiben eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs,
  • im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten, z.B. Tätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers.

Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (Fünftelvermutung) nicht überschritten wird.

Für alle allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht.

Speziell für Professoren gibt es folgende weitere allgemeine Genehmigungstatbestände (§§ 12, 13 BayHSchLNV), insbesondere:

  • Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen.
  • Sogenannte „Mitarbeitergutachten“, die die Voraussetzungen einer genehmigungsfreien selbständigen Gutachtertätigkeit nicht erfüllen, weil der Beamte das Gutachten nicht in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet. Allerdings gelten Nebentätigkeiten die unterhalb des Niveaus der nach dem gebotenen Zusammenhang mit den Lehr- und Forschungsaufgaben zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen liegen, nicht als allgemein genehmigt. Diese Tätigkeiten (insbesondere Erstellung von sogenannten Befundberichten) sind in aller Regel dem Hauptamt zuzurechnen.

Bei der privaten Krankenbehandlung (Liquidationsrecht) wird auf Art. 6 BayHSchPG verwiesen, der die Verpflichtung zu einer angemessenen Beteiligung der Mitarbeiter an den Einnahmen beinhaltet, die aus der privaten Krankenbehandlung erzielt werden (Mitarbeiterbeteiligung).

Genehmigungsfreien Nebentätigkeiten

Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (Art. 82 Abs. 1 BayBG) gehören insbesondere:

  1. auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn wahrgenommene Nebentätigkeiten, z.B. Lehrauftrag innerhalb des Freistaats Bayern; das Erfordernis der Beteiligung der in Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Stelle (das ist der Dienstvorgesetzte im Hauptamt bzw. die dortige Personalabteilung) ist zu beachten.
  2. unentgeltliche Nebentätigkeiten,
    Aufwandsentschädigungen (Ersatz von baren Auslagen, Fahrkosten etc.) sind unschädlich, wenn sie nicht pauschalisiert werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind ebenfalls genehmigungsfrei, wenn die gezahlte Vergütung 1.230.- € (1.848.,- € im nicht wissenschaftlichen Bereich) im Jahr für die einzelne Nebentätigkeit nicht übersteigt.
    • Ausnahmen: folgende Nebentätigkeiten sind auch dann genehmigungspflichtig , wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
    • Nebenamt (z.B. Lehrauftrag bei anderen Dienstherrn, d.h. nicht bei einer Dienststelle des Freistaates Bayern),
    • gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens.
  3. die Verwaltung eigenen Vermögens,
  4. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, z.B. Einzelvortrag oder Vortragsreihe außerhalb der Lehr- und Unterrichtstätigkeit (nicht: Lehrauftrag).
  5. mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit.
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können bei Verletzung dienstlicher Pflichten ganz oder teilweise untersagt werden.

Genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Sofern es sich nicht um allgemein genehmigte oder genehmigungsfreie Nebentätigkeiten handelt, bedarf es für die Ausübung der Nebentätigkeit eine Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigung von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 3 BayBG)

Die Genehmigung setzt grundsätzlich voraus, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden:

Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt in der Regel dann vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei kurzfristig stärkerer Belastung durch die Nebentätigkeit kann auf die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung während eines Kalendervierteljahrs abgestellt werden.

Professoren, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, können ein Fünftel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für Nebentätigkeiten aufwenden. (Hinweis: Auf Universitätsprofessoren der BesGr. C 2 und C 3, die in klinischen Einrichtungen die Funktion eines Oberarztes wahrnehmen, sind die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden).

Bei Arbeitnehmern, die teilzeitbeschäftigt sind, kommt die Fünftelvermutung erst zum Tragen, wenn durch sämtliche Tätigkeiten das bei einer Vollbeschäftigung zulässige Stundenmaß überschritten wird. Bei Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit und bei Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit in entsprechender Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften (Art. 88 – 91 BayBG) ermäßigt wurde, gilt jedoch die Fünftelvermutung, soweit die Ausübung einer Nebentätigkeit nach diesen Vorschriften überhaupt in Betracht kommt.

Das Vorliegen eines Versagungsgrundes im obigen Sinne ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge des Bediensteten bei Vollbeschäftigung überschreiten werden. Der Bedienstete kann verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zu erteilen.

Außer im Fall einer übermäßigen zeitlichen Inanspruchnahme ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn ein anderer der in Art. 81 Abs. 3 BayBG genannten Gründe vorliegt, z. B. Pflichtenkollision.

Verfahren und Zuständigkeit

Für den Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten verwenden Sie bitte das offizielle Antrags- bzw. Anzeigeformular. Dies ist rechtzeitig, d.h. 4 Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit, über den Dienstvorgesetzten (bei Professoren: Dekan) an das Referat P6 der ZUV zu senden.

Für nebentätigkeitsrechtliche Angelegenheiten der Professoren des Universitätsklinikums ist die Verwaltung des Klinikums zuständig.

Nutzungsentgelt

Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ist eine Genehmigung einzuholen und Nutzungsentgelt zu entrichten. Das Nutzungsentgelt ist in den §§ 23 bis 27 der BayHSchLNV bzw. für nicht wissenschaftliches Personal in den §§ 15 bis 17 BayNV geregelt. Wird einem Mitglied der Universität gestattet, Mitarbeiter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit heranzuziehen, ist dies für die betreffenden Mitarbeiter keine Nebentätigkeit. Der die Nebentätigkeit ausübende Bedienstete hat in diesem Fall für die Inanspruchnahme von Personal ein Nutzungsentgelt an die Universität zu entrichten.

Andererseits können Mitglieder der Universität andere Mitglieder an der Erledigung von Nebentätigkeitsaufgaben beteiligen. In diesen Fällen ist die Mitarbeit an einer Nebentätigkeitsaufgabe ebenfalls eine Nebentätigkeit. Die Mitarbeiter vereinbaren mit dem Auftraggeber eine Vergütung, die dieser aus eigenen und nicht aus Haushaltsmitteln zahlt und beantragen eine eigene Nebentätigkeitsgenehmigung (u. U. ist auch ein Nutzungsentgelt zu zahlen).

Ablieferungspflicht

Unter Ablieferungspflicht versteht man die Verpflichtung, Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst an den Dienstherrn abzuliefern.

Nebentätigkeit und Arbeitszeit

Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können nur bei dienstlichem oder öffentlichem Interesse genehmigt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Die erforderliche konkrete Freistellung im Einzelfall sowie die Überwachung der Einarbeitung erfolgt durch den Vorgesetzten

Nebentätigkeit und Urlaub

Auch während eines Erholungsurlaubs gelten die zeitlichen Grenzen für die Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit, weil sonst Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs unterlaufen würden. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall der Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Nebentätigkeit kommt nur in Betracht, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit besteht.




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