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Nutzungsentgelt

Nutzungsentgelt

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf, soweit sie nicht allgemein als genehmigt gilt, der vorherigen Genehmigung und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Letzteres wird wesentlich von der Frage einer sinnvollen und erwünschten Verbindung zwischen Forschung und Praxis mitbestimmt. Ist eine Inanspruchnahme beabsichtigt, sind die Voraussetzungen hierfür im Genehmigungsantrag darzulegen.

Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner regelmäßigen oder nach Dienstplan geregelten Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Die Anordnung von Mehrarbeit aus diesem Grund ist nicht möglich.

Wenn Mitarbeiter aufgrund einer privaten Vereinbarung außerhalb der Arbeitszeit herangezogen werden sollen, muss diese Tätigkeit von der Haupttätigkeit organisatorisch klar abgetrennt sein, darf also in der Regel nicht am Arbeitsplatz erfolgen. Es liegt dann eine dem Mitarbeiter zuzurechnende, in der Regel genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vor.

Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.

Die Auskunftspflicht über die Mitarbeiterbeteiligung dient der Sicherstellung der Erfüllung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Dienstherrn (Mitversteuerung als Arbeitslohn von Dritten) und ist im Hinblick auf die in Art. 6 BayHSchPG geregelte Mitarbeiterbeteiligung insbesondere im Klinikbereich von Bedeutung. Die Auskunftspflicht gilt nicht bei einer Mitarbeit im Rahmen einer eigenen Nebentätigkeit des Mitarbeiters aufgrund einer privaten Vereinbarung.

§ 22 Absatz 1 BayHSchLNV enthält eine allgemeine Genehmigung für die Inanspruchnahme in Bagatellfällen. Wann ein Entgelt entfällt oder auf ein solches verzichtet werden kann, ist in § 23 Abs. 1 BayHSchLNV geregelt. Es besteht jedoch Anzeigepflicht.

Für Professoren >gelten die Regelungen des § 22 Abs. 2 – 7 BayHSchLNV über eine allgemeine Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material.

Bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit wird ein angemessenes Nutzungsentgelt erhoben.

Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 BayHSchLNV beinhalten Regelungen zur Entrichtung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material sowohl für den Bereich der privaten Krankenbehandlung als auch den übrigen Bereich.

Nach dem Grundsatz der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (§ 23 Abs. 2) werden zum Teil gesonderte Entgeltsätze für die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich erhoben (§ 24).
Bei unentgeltlicher Nebentätigkeit für den Freistaat Bayern entfällt das Entgelt, in Bagatellfällen kann darauf verzichtet werden (§ 23 Abs. 1).

Allgemeines Entgelt (§ 24)

Das allgemeine Entgelt (§ 24) ist für alle Nebentätigkeiten zu erheben, die nicht unter die Regelung des § 25 fallen. Auch ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten, die nicht unter § 25 Abs. 1 bis 4 eingeordnet werden können (z.B. Gutachten für nicht öffentliche Auftraggeber, Behandlung von Kassenpatienten, soweit nicht Hauptamt) fallen unter § 24.

Das Entgelt wird grundsätzlich als Pauschalsatz von der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung erhoben, jedoch ist nach § 24 Abs. 1 ein Vorwegabzug zulässig

  • für Zuwendungen zur Beschaffung von Einrichtungen und Geräten für die Forschung zugunsten des Instituts , dem der Beamte zugeordnet ist,
  • von Aufwendungen für privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal, das nicht einem einzelnen Auftrag zuzuordnen ist und die deshalb nicht bereits im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 abzugsfähig sind.

Wenn solche Absetzungen beantragt werden, sind detaillierte Angaben (Art der Gegenstände, Namen der Beschäftigten, Höhe der aufgewendeten Beträge) erforderlich.

Im Übrigen gilt für die Berechnung des abzuführenden Entgelts folgendes:

Pauschalberechnung (§ 24 Abs. 1)

  • Es bestehen 3 Leistungsgruppen.
  • Neben dem Pauschalsatz für die Kostenerstattung (4 bzw. 8 v.H. je Leistungsgruppe) wird ein Zuschlag für den Vorteilsausgleich (50 v.H.) erhoben. Das Pauschalentgelt beträgt somit je Leistungsgruppe 6 bzw. 12 v.H., maximal also 24 v.H. der maßgeblichen Vergütung.
  • Die Erhebung tarifmäßiger Gebühren anstelle des Pauschalentgelts ist vorgesehen.
  • Auf die Möglichkeit, an die Kontaktstelle WTT entrichtete Finanzierungsanteile auf das Entgelt anzurechnen wird hingewiesen.

Spitzberechnung (§ 24 Abs. 2)

  • Entfällt, wenn die Vergütung 3.060.- € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
  • Ist von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten (innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Festsetzung des Entgelts) durchzuführen, wenn die pauschale Kostenerstattung im Gesamtergebnis um mehr als 25 v.H. von den tatsächlichen Kosten (nach oben oder unten) abweicht.
  • Der Vorteilsausgleich beträgt 50 v.H. der spitz berechneten Kosten, darf jedoch 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten.
  • Die Anrechenbarkeit von Finanzierungsanteilen an die Kontaktstelle WTT gilt entsprechend.

Nebentätigkeit ohne Vergütung (§ 24 Abs. 3)

Es wird nur das Entgelt für die Kostenerstattung erhoben, soweit die Entgeltpflicht nicht ganz entfällt (siehe § 23 Abs. 1).

Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten (§ 25)

Die Bestimmung des § 25 gilt für die in Abs. 1, 2 und 4 genannten ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten. Für weitere Nebentätigkeiten von Ärzten und Zahnärzten gilt § 24.

§ 25 Abs. 1 bis 3 (i. V. m. § 28a) regeln die Entgeltfestsetzung bei stationärer und ambulanter Krankenbehandlung. Zur näheren Information wird an die hierfür zuständige Verwaltung des Klinikums (s. auch Nr. III) verwiesen.

Sonstige ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten (§ 25 Abs. 4)

Es ist ein pauschales Entgelt zu entrichten in Höhe von

  • 12 v.H. der bezogenen Vergütung bei Gutachter-, Durchgangsarzttätigkeit etc. für Berufsgenossenschaften gem. dem zweiten Teil der Ärzteabkommens. Eine Spitzberechnung entfällt.
  • 24 v.H. der bezogenen Vergütung bei Gutachten für öffentliche Auftraggeber (sonstige Gutachten fallen unter § 24) und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für Berufsgenossenschaften. Eine Spitzberechnung nach § 24 Abs. 2 erfolgt nur dann, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die pauschal zu entrichtenden Kosten um mehr als 25 v. H. unterschreiten und die aus der Nebentätigkeit bezogene Vergütung im Kalenderjahr 180.000,00 € übersteigt.

Verfahren zur Festsetzung des Nutzungsentgelts (§ 27)

  • Bei fortlaufender Nebentätigkeit mit Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erfolgt eine jährliche Festsetzung des Entgelts. Meldetermin ist der 31.03. (in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 der 31.01.) eines jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
  • Im Übrigen erfolgt die Meldung und die Festsetzung des Entgelts bei Ende der Inanspruchnahme (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
  • Bei verzögerter Meldung wird nach einmaliger Mahnung ein geschätztes Entgelt festgesetzt (§ 27 Abs. 2 Satz 3).
  • Ab 10.000.- € Jahresentgelt werden vierteljährlich Abschlagszahlungen auf das Jahresentgelt festgesetzt (§ 27 Abs. 2 Satz 8 und 9).
  • Entgelt und Abschlagszahlungen werden einen Monat nach der Festsetzung bzw. dem Zahlungstermin fällig (§ 27 Abs. 3). Wird zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt, sind von dem auf volle 50.- € abgerundeten rückständigen Betrag für jeden vollen Monat 0,5 v.H. Verzugszinsen zu erheben (§ 27 Abs. 4).
  • die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen und Aufzeichnungen zur Feststellung des Entgelts beträgt 5 Jahre. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung 3.060.- € im Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 6).



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