Stellenwiederbesetzungssperre und Kapitalisierung
Stellenwiederbesetzungssperre und Kapitalisierung
In Art. 6 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes (HG) wurde geregelt, dass im Falle des Freiwerdens einer Planstelle diese für einen festgelegten Zeitraum von der Universität nicht besetzt werden darf.
- Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Wiederbesetzungssperre an der FAU drei Monate.
- Bei Stellen, die mit befristetem Personal in Lehre und Forschung besetzt werden, beträgt die Wiederbesetzungssperre ausnahmsweise 1 1/3 Monate. Dies gilt auch für Lehrstuhlvertretungen, Sellen der BesGr. W 2 und Stlelen der Laufbahn für Akademische Räte, soweit zu Lasten dieser Stellen Personal befristet beschäftigt wird.
- Bei Stellen, die dauerhaft mit Lehrpersonal, das der Lehrverpflichtungsverordnung bzw. der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) unterliegt, besetzt werden, beträgt die Wiederbesetzungssperre ausnahmsweise 1 1/2 Monate.
- Daneben hat die Universitätsleitung festgelegt, dass neben der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre eine hochschulinterne Wiederbesetzungssperre im Umfang von zwei Monaten nach der regulären gesetzlichen Wiederbesetzungssperre von drei Monaten für alle Stellen greift.
Die genannten Sonderregelungen für die verkürzte gesetzliche Wiederbesetzungssperre von 1 1/3 bzw. 1 1/2 Monaten können nur für eine tatsächliche Wiederbesetzung der Stelle in Anspruch genommen werden.
Bei nicht sofortiger Wiederbesetzung nach Ablauf der verkürzten gesetzlichen Wiederbesetzungssperre verlängert sich diese unter Berücksichtigung des tatsächlichen Besetzungszeitpunkts um einen Zeitraum von zwischen 1 1/3 bzw. 1 1/2 Monaten bis zu maximal drei Monaten.
Bitte beachten Sie:
- Im Ergebnis beträgt die Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz inklusive einer internen Wiederbesetzungssperre an der FAU einheitlich grundsätzlich fünf Monate.
- Die Möglichkeit, die interne Wiederbesetzungssperre durch Mittel oder Freihalten einer anderen Planstelle abzulösen, besteht für den Fall, dass die Besetzung einer Stelle nach Ablauf der verkürzten Wiederbesetzungssperre von 1 1/2 Monaten bzw. 1 1/3 Monaten beantragt wird.
- Programmstellen, d. h. Stellen, die aus Drittmitteln bzw. Bundesmitteln, Programmmitteln (Hightech Agenda Bayern – HTA, Kap. 15 02), Stiftermitteln, dem Ausbauprogramm (Kap. 15 19 TG 86) sowie aus Studienzuschüssen (Kap. 15 19 Titel 422 03 und 428 03) finanziert werden, sind generell ohne Begrenzung auf Stellenwertigkeiten von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Übertragung der Wiederbesetzungssperren auf eine andere Planstelle oder der Ablösung der Wiederbesetzungssperren durch Personalmittel werden auf die Rundschreiben der Personalabteilung vom 21.04.2017 bzw. 23.06.2017 verwiesen.
Die Wiederbesetzungssperre ist in dem Kalenderjahr zu erbringen, in dem sie anfällt. Erstreckt sich die Wiederbesetzungssperre über zwei Kalenderjahre, kann diese auch komplett innerhalb eines dieser Kalenderjahre erbracht werden.
Ausnahmen von der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre
Von der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre nach Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz wird in folgenden Fällen abgesehen:
- Unmittelbarer Wechsel eines Mitarbeiters innerhalb der FAU, Versetzung zu einer anderen Behörde oder Dienststelle innerhalb der Staatsverwaltung Bayerns sowie Dienstherrnwechsel zwischen Freistaat Bayern und einer Universitätsklinik
- Ausscheiden eines Mitarbeiters innerhalb oder am Ende der Probezeit,
- Ausscheiden eines Mitarbeiters, dessen befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgte, um den Übergang des Mitarbeiters in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- Ausscheiden eines Mitarbeiters im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder im Anschluss an die Elternzeit
- nach einer Besetzung einer Stelle mit Arbeitnehmern (TV-L; Titel 428 1.), die nicht länger als sechs Monate gedauert hat
- Ermäßigung der persönlichen Arbeitszeit eines Stelleninhabers
- Erstmalige Neueinstellung eines Schwerbehinderten im Bereich des Freistaates Bayern
- Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) und Auszubildende, soweit Einstellungen zu den üblichen Einstellungsterminen erfolgen
- Stellen, die mit Aushilfskräften besetzt sind (Verrechnungen als Krankheitsvertretung, Vertretung während der Elternzeit, Vertretung für Beurlaubte)
- Stellen für Reinigungspersonal und Hausmeister, wenn der betreffenden Dienststelle nur eine Kraft in dieser Funktion zur Verfügung steht.
- Planstellen, soweit die Wiederbesetzungssperre auf andere Planstellen verlagert wird oder aus Personalmitteln erbracht wird; maßgeblich ist in diesem Fall nicht die Stellenwertigkeit, sondern die tatsächliche Besetzung der Planstelle.
geltende Ausnahmen für die Erbringung der internen Wiederbesetzungssperre
Die für die Einbringung der internen Wiederbesetzungssperre geltenden Ausnahmen gelten weiterhin fort:
- Die interne Stellensperre wird pro Stelle(-nanteil) nur einmal in drei Jahren angewandt werden (KaS Nr. III/4-016-02 vom 18.07.2003).
- Die Einrichtung, der die gesperrte Stelle zugeordnet ist, soll 20% der erwirtschafteten Mittel analog zum Rundschreiben KaS-800-01.5 vom 10.07.2002 erhalten (KaS Nr. III/4-016-02 vom 18.07.2003).
- Auf die Einbringung der internen Stellensperre bei Vertretungen von W2/W3-Stellen wird generell verzichtet (HSL-Beschluss vom 17.09.2003).
- Bei Vorhandensein nur einer einzigen Stelle des wissenschaftlichen Dienstes an einem Lehrstuhl fällt nur die halbe interne Zusatzsperre an (HSL-Beschluss vom 16.10.2003).
Eine interne Stellensperre kann nur anfallen, wenn vorher eine gesetzliche Stellensperre ausgelöst wurde.
Verbot der Umbuchung von Personal zur Vermeidung von gesetzlichen Wiederbesetzungssperren
Die Verwaltungsvorschriften über den Vollzug des Art. 6 Abs. 2 HG legen unter Punkt 3 ausdrücklich fest, dass die gezielte Umbuchung in von der Wiederbesetzungssperre ausgenommene Bereiche oder andere gezielte personalwirtschaftliche Maßnahmen zur Vermeidung der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre unzulässig sind.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Dokumente zum Thema Stellenwiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2 HG)
- Vollzug des Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2017/2018; Änderungen bei der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre und deren Auswirkungen auf die interne Wiederbesetzungssperre sowie Verbot der Umbuchung von Personal zur Vermeidung von gesetzlichen Wiederbesetzungssperren vom 21.04.2017
- Vollzug des Art. 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2017/2018 – Wiederbesetzungssperre, Ergänzung vom 23.06.2017 zum Rundschreiben vom 21.04.2017