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Praktikanten

Praktikanten

Praktika können unterschiedlich ausgestaltet sein.

Für Praktika für bestimmte Berufe (z. B. Sozialpädagogen, ErzieherInnen etc.) gilt ein Tarifvertrag (TV Prakt-L).

Für nicht unter den TV Prakt-L fallende Praktika gilt die Praktika-Richtlinie der TdL, an die die FAU gebunden ist. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen Praktika, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen, und solchen, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Praktika, die unter das Berufsbildungsgesetz fallen

Die unter das BBiG fallenden Praktika vermitteln berufliche Kenntnisse und/oder Erfahrungen. Dafür besteht nach § 17 BBiG ein Anspruch auf angemessene Vergütung. Als angemessen wird z. B. angesehen

  • für Vorpraktikanten eine Monatsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG (je nach Ausbildungsstand und -dauer)
  • für Berufspraktikanten der Pharmazie und der Lebensmittelchemie eine Vergütung in den ersten sechs Monaten bis 790 € (ab 01.12.2022: bis 950 €), ab dem siebten Monat bis 1050 € (ab 01.12.2022: bis 1260 €).

Praktika, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen

Praktika, die nicht unter das BBiG fallen, sind insbes. solche, die Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung sind. Hier besteht zwar kein Vergütungsanspruch, die Zahlung einer Vergütung ist aber verbreitet. Auch Schüler-, Schnupper- und Orientierungspraktika können unbezahlt bleiben.

Unbedenklich ist die Ableistung unbezahlter Praktika, wenn das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass in diesen Fällen Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.

Die Beschäftigung von Praktikanten setzt also ggf. voraus, dass entsprechende Personalmittel vorhanden sind.

Bei Fragen zu Praktika im Zusammenhang mit einem Studium wenden Sie sich bitte an das  Referat P3, ansonsten an das Referat P4.

Fragen zur Sozialversicherungspflicht beantwortet ausschließlich das Landesamt für Finanzen – diese werden daher von den Referaten P3 und P4 ggf. dorthin weitergeleitet.




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