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Werkverträge

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Werkverträge

Werkverträge

Der Unterschied zwischen einem Dienst- oder Arbeitsvertrag besteht – vereinfacht – darin, dass Arbeitnehmer zur Leistung von Diensten verpflichtet sind und zeitabschnittsweise (meist monatlich) bezahlt werden. Werkunternehmer schulden einen Erfolg (ein Werk) und erhalten typischerweise die vereinbarte Vergütung bei Abnahme des Werkes.

Rechtsnatur

Nach dem geltenden Nebentätigkeitsrecht in Bayern sind Aufgaben, die für den eigenen Dienstherrn (Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Erlangen-Nürnberg) wahrgenommen werden, grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen und dürfen nicht als Nebentätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages übertragen werden.
Ausnahme: Die Werkleistungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall muss vor Abschluss des Werkvertrages die Personalabteilung (Referat P3) beteiligt werden.

Insbesondere ist es nicht möglich, innerhalb eines Drittmittelprojekts einer Einrichtung der FAU Unteraufträge mittels Werkvertrags an Beschäftigte der FAU zu vergeben. Da solche Unterauftragsverhältnisse nicht nur dem geltenden Nebentätigkeitsrecht, sondern zusätzlich den geltenden Vorgaben der Drittmittelrichtlinien des Freistaats Bayern widersprechen, sind solche Unterauftragsverhältnisse in Drittmittelprojekten mittels Werkverträgen ausnahmslos unzulässig. Die Auszahlung eines Werklohnes ist in diesen Fällen nicht möglich.

Sozialversicherungsrechtliche Fragen

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger wird gebeten, vor dem Abschluss von Werkverträgen unbedingt die Ausführungen zur Scheinselbstständigkeit zu beachten.

Zur Beurteilung, ob es sich bei dem von Ihnen zu beschäftigenden Werkunternehmer um einen Scheinselbstständigen, einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen oder um einen echten Selbstständigen handelt, bitten wir Sie, in Zweifelsfällen vor Abschluss des Werkvertrages, gemeinsam mit der betreffenden Person, mittels des Anfrageverfahrens eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zudem wird gebeten, bei Abschluss von Werkverträgen folgendes zu beachten:

Werkverträge im Anschluss an ein auslaufendes Beschäftigungsverhältnis mit der Universität sind im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Risiko nicht zulässig. Genauso verhält es sich mit Werkverträgen, die vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Universität abgeschlossen werden sollen.

Werkverträge mit gewerblichen Unternehmen sind unproblematisch.

Dokumente zum Thema Werkverträge

  • Neuregelungen beim Abschluss von Werkverträgen vom 05.05.1999
  • Abschluss von Werkverträgen nach dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.03.2000
  • Mustervordruck Deutsche Rentenversicherung
  • Erklärung zum Deutschen Rentenversicherungs-Vordruck
  • Mustervordruck Werkvertrag
    Mustervordruck Werkvertrag
  • Werkvertrag mit im Ausland ansässigen Auftragnehmern
    Werkvertrag mit im Ausland ansässigen Auftragnehmern
    Translation Support / Übersetzungshilfe: Contract for works and services for contractors based outside of Germany



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