Vorstellungsreisen
Vorstellungsreisen
Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vorstellungsreise, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch kann allerdings im Einladungsschreiben ganz ausgeschlossen (z. B. wenn dem einladenden Lehrstuhl Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen) oder beschränkt werden.
Bitte beachten Sie: Da das Reisekostenrecht die Übernahme von Reisekosten in unbegrenzter Höhe nicht zulässt (s. u. Erstattung in beschränktem Umfang), sind Bewerber im Einladungsschreiben in jedem Fall zu informieren, ob und in welcher Höhe ihnen die Auslagen erstattet werden.
Kostenerstattung
Erstattung in beschränktem Umfang
Nach Nr. 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostenrecht dürfen bei Vorstellungsreisen die Auslagen nur in beschränktem Umfang erstattet werden (z.B. nur Fahrkosten für 2.Klasse Bahn bzw. gekürzte Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,19 €/km sowie nachgewiesene Übernachtungskosten bis 90 € in Gemeinden bis 299.999 Einwohner bzw. bis 120 € in Städten ab 300.000 Einwohner).
Bewerber um eine Professorenstelle erhalten hiervon abweichend bei Reisen zur Führung von Berufungsverhandlungen nach Ruferteilung Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Für die Reisen vor Ruferteilung gelten die o.g. Kostenbeschränkungen.