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Vorstellungsreisen

Vorstellungsreisen

Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vorstellungsreise, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch kann allerdings im Einladungsschreiben ganz ausgeschlossen (z. B. wenn dem einladenden Lehrstuhl Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen) oder beschränkt werden.

Bitte beachten Sie: Da das Reisekostenrecht die Übernahme von Reisekosten in unbegrenzter Höhe nicht zulässt (s. u. Erstattung in beschränktem Umfang), sind Bewerber im Einladungsschreiben in jedem Fall zu informieren, ob und in welcher Höhe ihnen die Auslagen erstattet werden.

Kostenerstattung

Zu beachten ist, dass nur die Kosten der Vorstellungsreisen von Bewerbern um eine Professur (Besoldungsgruppe W2 und W3) aus zentralen Mitteln erstattet werden können. Für Vorstellungsreisen sonstiger Bewerber stehen der ZUV keine Mittel zur Verfügung. Eine Kostenerstattung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die einladende Universitätseinrichtung über eigene Mittel verfügt.

Erstattung in beschränktem Umfang

Nach Nr. 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostenrecht dürfen bei Vorstellungsreisen die Auslagen nur in beschränktem Umfang erstattet werden (z.B. nur Fahrkosten für 2.Klasse Bahn bzw. gekürzte Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,19 €/km sowie nachgewiesene Übernachtungskosten bis 90 € in Gemeinden bis 299.999 Einwohner bzw. bis 120 € in Städten ab 300.000 Einwohner).

Bewerber um eine Professorenstelle erhalten hiervon abweichend bei Reisen zur Führung von Berufungsverhandlungen nach Ruferteilung Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Für die Reisen vor Ruferteilung gelten die o.g. Kostenbeschränkungen.

Dokumente zum Thema Vorstellungsreisen

  • Rundschreiben zu Vorstellungsreisen, Information der Bewerber über den Ausschluss oder die Begrenzung der Kostenerstattung vom 11.12.2017



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