Haftung von Beschäftigten
Haftung von Beschäftigten
Bei Schäden, die ein Arbeitnehmer oder Beamter verursacht, ist zu unterscheiden zwischen der Haftung gegenüber einem Dritten (Außenverhältnis) und der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Innenverhältnis). Besonderheiten gelten für die Haftung gegenüber Arbeitskollegen anlässlich eines Arbeitsunfalls.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Haftung Beschäftigter im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit. Die sehr komplizierte Rechtslage kann hier nur stark vereinfacht dargestellt werden.
Haftung im Außenverhältnis
Im Außenverhältnis haften Beschäftigte nach den allgemeinen Regeln des BGB, das heißt für jede Form des Verschuldens (auch leichteste Fahrlässigkeit) und der Höhe nach unbeschränkt.
Beschädigen Sie z. B. Eigentum eines Dritten – das könnte die Kleidung eines Besuchers sein, über die Sie aus Unachtsamkeit Kaffee gießen, aber auch ein teures Gerät, das eine Firma Ihrem Lehrstuhl leihweise zur Verfügung gestellt hat – haften Sie gegenüber dem Geschädigten für den zugefügten Schaden.
(Je nach den Umständen hat der Geschädigte auch einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Arbeitgeber. Es ist aber seine Entscheidung, wen er in Anspruch nimmt. Üblicherweise wird er sich an den Arbeitgeber halten mit der unter dem Punkt Innerbetrieblicher Schadensausgleich 1. Spiegelstrich dargestellten Folge).
Muss ein Beschäftigter einem Dritten einen diesem zugefügten Schaden ersetzen, kann er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung haben (s. u. Punkt Innerbetrieblicher Schadensausgleich 2. Spiegelstrich)
Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einem Dritten einen Schaden zufügen (Beispiele für öffentliche Aufgaben: Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Bearbeitung der Personalangelegenheiten von Beamten). In diesem Fall haftet nur der Dienstherr. Er kann in einem solchen Fall aber den Beschäftigten in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (s. u. Punkt Innerbetrieblicher Schadensausgleich 1. Spiegelstrich).
Haftung im Innenverhältnis
Haftung gegenüber Arbeitskollegen bei Arbeitsunfall
Für Personenschäden an Arbeitskollegen, die durch einen Arbeitsunfall eintreten, haften Arbeitnehmer nur im Fall des vorsätzlichen Handelns (§ 105 Abs. 1 SGB VII). In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese kann den Schädiger aber nach § 110 Abs. 1 SGB VII in Regress nehmen.
Für Sachschäden und für Wegeunfälle gilt die Haftungsbeschränkung nicht.
Weiterführende Informationen zu Arbeits-, Dienst- und Wegeunfällen.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich ist durchzuführen
- wenn der Freistaat Bayern einem Dritten Ersatz für einen von einem Beschäftigten verursachten Schaden leisten musste. Hat der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, hat er dem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen.
- wenn ein Beschäftigter von einem Dritten in Anspruch genommen wurde (ein eher seltener Fall) kann er gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf (teilweise) Freistellung von der Haftung haben. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach den Grundsätzen der Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis. Vereinfacht gesagt: je sorgloser der Arbeitnehmer handelt, desto höher ist seine Haftungsquote.